Königreich Sachsen. 21
2. Wie in bezug auf die Mitgliederzahl so ist auch in bezug auf die
Zusammensetzung der städtischen Vertretungen dem Selbstbestimmungsrechte
weiter Spielraum gelassen. Die Städteordnungen beschränken sich in dieser
Hinsicht nur auf das Verlangen, daß der wichtigsten Verschiedenheit in den
Beziehungen der einzelnen Bürger zum Gemeindeganzen, nämlich der An—
sässigkeit und Unansässigkeit im Gemeindebezirke auch bei der Zusammen—
setzung der Gemeindevertretung Rechnung getragen werde, indem sie vorschreiben,
daß von den Stadtverordneten mindestens die Hälfte mit Wohnhäusern im
Gemeindebezirke ansässig sein muß, und daß sich unter den Stadtverordneten
auch unansässige Bürger befinden müssen. Alles weitere ist der orts-
statutarischen Regelung überlassen; namentlich kann auf diesem Wege der
Gemeindebezirk in mehrere Wahlbezirke geteilt, auch die Zahl der zu Wählenden
unter diese Bezirke verteilt werden; ferner kann die Wahl nach „gewissen
Klassen“ (nicht nur Vermögensklassen) der Bürgerschaft vorgenommen, dabei
auch bestimmt werden, daß die Wahlen in jeder dieser Klassen oder in
jedem Bezirke besonders für einen Teil der zu Wählenden vorgenommen
werden; RStO. 88 40, 56, 57. KlEtO. Art. I. Auch in dieser Beziehung
zeigen die Ortsstatuten eine große Mannigfaltigkeit. Anlangend das Zahlen—
verhältnis der ansässigen zu den unansässigen Stadtverordneten, so ist dasselbe
in der Mehrzahl der Städte bestimmt festgelegt, während in den übrigen
Städten nur das Vorhandensein einer bestimmten Mindestzahl von An—
gehörigen jeder dieser beiden Gruppen verlangt, darüber hinaus aber der
freien Entschließung der Wähler überlassen wird, ob sie Ansässige oder Un—
ansässige wählen wollen. Von den Städten mit RStO.1 verlangen 61,
daß ein festbestimmter Bruchteil der Stadtverordneten mit Wohnhäusern
ansässig sein und daß der Rest unansässig sein muß; dieser mit Wohn—
häusern ansässige Bruchteil der Stadtverordneten ist in 48 Städten auf
2 3, in 5 Städten auf 3/5, in 3 Städten auf 5/8, in 2 Städten auf 3/4
und in je einer Stadt auf 12, % und 11/18 festgesetzt; in 2 weiteren
Städten wird erfordert, daß von den Stadtverordneten ½ ansässig sein
müssen, darunter 3/6 mit Wohnhäusern, während 2% unansässig sein müssen;
13 Städte bestimmen ein Mindestmaß der mit Wohnhäusern ansässigen
und ein Mindestmaß der unansässigen Stadtverordneten, so daß der übrig-
bleibende Bruchteil der Stadtverordneten sowohl aus den mit Wohnhäusern
als auch aus den ohne Wohnhäuser ansässigen als auch aus den unansässigen
Bürgern gewählt werden kann; von diesen Städten verlangen 8 je mindestens
3KDe mit Wohnhäusern ansässige und mindestens 26 unansässige Stadt-
1 Die exemten Städte sind auch hier nicht berücksichtigt.