24 Georg Häpe.
schrift, daß die ansässigen Stadtverordneten lediglich von den ansässigen
Bürgern, die unansässigen Stadtverordneten lediglich von den unansässigen
Bürgern zu wählen sind, wobei in einer dieser Städte verlangt wird, daß
jeder Wähler doppelt soviel Namen aufschreibt, als Personen zu wählen sind.
5. Als gewählt gelten in der Regel diejenigen, welche die relative
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben, unbeschadet des geordneten
Verhältnisses der Ansässigen zu den Unansässigen, wobei für die Beurteilung
der Klassenzugehörigkeit (vorstehend 2, 4) des Gewählten der Zeitpunkt der
Stimmenauszählung maßgebend ist; bei Stimmengleichheit soll das Los
entscheiden. Es kann jedoch ortsstatutarisch zu einer gültigen Wahl die
Beteiligung einer bestimmten Anzahl der Stimmberechtigten und die Er-
langung einer gewissen Mindestzahl von Stimmen für den Gewählten erfordert
werden (RStO. 58, 59; KlSt O. Art. 1). Von den Städten mit
N tO. verlangen zwei zu einer gültigen Wahl die Beteiligung von ½/8,
eine die Beteiligung von ½/10 der Stimmberechtigten, außerdem fordern
diese drei Städte, daß der Gewählte mindestens 20 Stimmen erhalten habe;
beim Nichtvorhandensein dieser Erfordernisse soll eine anderweite Wahl statt-
finden, bei welcher dann die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen
schlechthin entscheidet. Sechs andere Städte mit RSt. beschränken sich auf
die Forderung einer bestimmten Stimmenzahl für den Gewählten, darunter
verlangt eine Stadt, daß der Gewählte mindestens ½ der abgegebenen
Stimmen erhalten habe, 5 jener Städte setzen die Mindestzahl der für
den Gewählten erforderlichen Stimmen auf 6, 10, 20, 25, 80 fest; in
2 dieser Städte soll die relative Mehrheit erst dann schlechthin ent-
scheiden, wenn zwei Wahlgänge ergebnislos verlausen sind. Von den Städten
mit Kl StO. fordern 6 zu einer gültigen Wahl die Beteiligung eines
bestimmten Bruchteiles der Stimmberechtigten, welcher in 3 dieser Städte
auf 12, in je einer auf 13, 1¼, 1/05 festgestellt ist, 5 dieser Städte und
noch 5 andere verlangen eine gewisse Anzahl von Stimmen für den
Gewählten, und zwar werden verlangt in 5 Städten mindestens 10, in
2 Städten mindestens 8 und in je einer Stadt mindestens 6 und
3 Stimmen, während eine Stadt mindestens 285 und eine andere mindestens
1/10 der abgegebenen Stimmen für den Gewählten fordert. Macht sich
wegen Mangels dieser Voraussetzungen eine anderweite Wahl nötig, so soll
schlechthin die einfache Mehrheit (bei Gleichheit das Los) entscheiden. Wird
eine Wiederholung der Wahl wegen nicht genügender Beteiligung erforder-
lich, so sind in zwei Städten die Kosten der Wiederholung der Wahl von
denjenigen zu tragen, welche bei der ersten Wahl ohne genügende ECnt-
schuldigung gefehlt haben.