Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

26 Georg Häpe. 
und den Widersprechenden zu eröffnen, denen gegen die Entschließung 
binnen 14 Tagen von deren Eröffnung an das Rechtsmittel des Rekurses 
zusteht, auf welches die Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschusse 
Entschließung zu fassen hat1; jedoch ist den nach Ablauf der Aus- 
legungsfrist und des hiernach vorzunehmenden Listenschlusses noch un- 
erledigten Einsprüchen weitere Folge für die bevorstehende Wahl nicht zu 
geben. Nur der Verlust von Stimmberechtigung oder Wählbarkeit ist auch 
nach Listenschluß noch zu beachten. Zur Teilnahme an der Wahl sind nur 
die in der Wahlliste eingetragenen Personen zuzulassen. Die Wahlen, 
welche mindestens sieben Tage vor ihrer Vornahme unter Angabe von Zeit 
und Ort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen sind, müssen eine Zeit- 
dauer von zusammen mindestens vier Stunden haben. Das Stimmrecht ist 
in Person auszuüben; niemand kann in einer und derselben Stadt ein mehr- 
faches Stimmrecht haben. 
3. Die Wahlen sind geheim und erfolgen durch Abgabe von Stimm- 
zetteln, auf denen die zu Wählenden so zu bezeichnen sind, daß über ihre 
Person kein Zweifel bleibt. Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht ent- 
sprechen oder die Namen Nichtwählbarer enthalten, sind ungültig, dagegen 
wird durch die Aufzeichnung von zuviel oder zuwenig Namen die Gültigkeit 
des Stimmzettels nicht beeinflußt, nur sind ersterenfalls die letzten der auf 
dem Zettel verzeichneten überzähligen Namen zu streichen. Über die Abgabe 
und Auszählung der Stimmen ist ein Protokoll zu führen. Einwendungen 
gegen das Wahlverfahren sind binnen einer Ausschlußfrist von drei 
Wochen nach der Stimmenauszählung anzubringen; bis dahin und falls 
Einwendungen erhoben sind, bis zu deren Erledigung sind sämtliche Stimm- 
zetrel — die gültigen getrennt von den ungültigen — versiegelt aufzube- 
wahren, danach aber zu vernichten. Der Kreishauptmann! kann, auf 
berechtigte Einwendungen hin, die Ungültigkeit der Wahl aussprechen. 
4. Lehnt ein Gewählter ab oder ergibt sich seine Nichtwählbarkeit, so 
tritt ein Ersatzmann, wo Ersatzmänner aber nicht vorhanden sind, derjenige 
ein, welcher in der Klasse, von welcher jener gewählt war, die nächstgrößte 
Stimmenzahl erhalten hat, wobei im Falle einer Stimmengleichheit das 
Los entscheidet. 
NStLO. 45, 59—63, KlStO. Art. I. 
5. In betreff der Amtsdauer der Stadtverordneten bestimmen die 
  
1 In Städten mit Kl!tO, tritt an Stelle der Kreishauptmannschaft oder des 
Kreishauptmanns der Amtshauptmann und an Stelle des Kreisausschusses der 
Bezirksausschuß. KltO. Art. VI.
	        
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