26 Georg Häpe.
und den Widersprechenden zu eröffnen, denen gegen die Entschließung
binnen 14 Tagen von deren Eröffnung an das Rechtsmittel des Rekurses
zusteht, auf welches die Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschusse
Entschließung zu fassen hat1; jedoch ist den nach Ablauf der Aus-
legungsfrist und des hiernach vorzunehmenden Listenschlusses noch un-
erledigten Einsprüchen weitere Folge für die bevorstehende Wahl nicht zu
geben. Nur der Verlust von Stimmberechtigung oder Wählbarkeit ist auch
nach Listenschluß noch zu beachten. Zur Teilnahme an der Wahl sind nur
die in der Wahlliste eingetragenen Personen zuzulassen. Die Wahlen,
welche mindestens sieben Tage vor ihrer Vornahme unter Angabe von Zeit
und Ort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen sind, müssen eine Zeit-
dauer von zusammen mindestens vier Stunden haben. Das Stimmrecht ist
in Person auszuüben; niemand kann in einer und derselben Stadt ein mehr-
faches Stimmrecht haben.
3. Die Wahlen sind geheim und erfolgen durch Abgabe von Stimm-
zetteln, auf denen die zu Wählenden so zu bezeichnen sind, daß über ihre
Person kein Zweifel bleibt. Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht ent-
sprechen oder die Namen Nichtwählbarer enthalten, sind ungültig, dagegen
wird durch die Aufzeichnung von zuviel oder zuwenig Namen die Gültigkeit
des Stimmzettels nicht beeinflußt, nur sind ersterenfalls die letzten der auf
dem Zettel verzeichneten überzähligen Namen zu streichen. Über die Abgabe
und Auszählung der Stimmen ist ein Protokoll zu führen. Einwendungen
gegen das Wahlverfahren sind binnen einer Ausschlußfrist von drei
Wochen nach der Stimmenauszählung anzubringen; bis dahin und falls
Einwendungen erhoben sind, bis zu deren Erledigung sind sämtliche Stimm-
zetrel — die gültigen getrennt von den ungültigen — versiegelt aufzube-
wahren, danach aber zu vernichten. Der Kreishauptmann! kann, auf
berechtigte Einwendungen hin, die Ungültigkeit der Wahl aussprechen.
4. Lehnt ein Gewählter ab oder ergibt sich seine Nichtwählbarkeit, so
tritt ein Ersatzmann, wo Ersatzmänner aber nicht vorhanden sind, derjenige
ein, welcher in der Klasse, von welcher jener gewählt war, die nächstgrößte
Stimmenzahl erhalten hat, wobei im Falle einer Stimmengleichheit das
Los entscheidet.
NStLO. 45, 59—63, KlStO. Art. I.
5. In betreff der Amtsdauer der Stadtverordneten bestimmen die
1 In Städten mit Kl!tO, tritt an Stelle der Kreishauptmannschaft oder des
Kreishauptmanns der Amtshauptmann und an Stelle des Kreisausschusses der
Bezirksausschuß. KltO. Art. VI.