30 Georg Häpe.
folgenden zunächst eine zusammenhängende Darlegung der Verfassungs-
verhältnisse der Städte ersterer Art gegeben und danach erst von der Ver-
fassung der übrigen Städte gehandelt werden wird.
A. Die Städte mit RSt0.
§ .
t
Der Stadtrat.
In den Städten mit RStO. bilden Stadtrat und Stadtverordnete
regelmäßig ! zwei voneinander verschiedene, auch äußerlich getrennte Kollegien.
1. Der Stadtrat kann aus besoldeten und unbesoldeten Mitgliedern
bestehen. Die Zahl und das den Besoldeten unter ihnen zu gewährende
Gehalt ist ortsstatutarisch festzusetzen. Ein Mitglied des Rats, nämlich
der Bürgermeister? muß überall besoldet sein. Persönliche Gehaltszulagen
kann der Stadtrat unter Zustimmung der Stadtverordneten bewilligen, solche
Bewilligungen sind aber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. RStO. 83.
Die Zahl der Mitglieder des Stadtrates beträgt in 20 Städten je 7,
in 17 Städten je 6, in 15 Städten je 5, in 7 Städten je 8, in 4 Städten
je 9, in 4 Städten je 11, in 3 Städten je 10, in 2 Städten je 12, in
2 Städten je 13 und in 2 Städten je 15. Davon sind besoldet in
50 Städten nur je ein Ratsmitglied (der Bürgermeister), in 17 Städten
je 2 Ratsmitglieder, in 4 Städten je 4, in 2 Städten je 3, in 2 Städten
je 6 und in einer Stadt 5 Ratsmitglieder. Der Höchstbetrag der Be-
soldung eines Ratsmitgliedes 3 beträgt zurzeit tatsächlich 15000 Mark, der
Mindestbetrag 1800 Mark. Das Mindestgehalt eines Bürgermeisters be-
läuft sich zurzeit auf 2100 Mark, das Durchschnittsgehalt der Bürgermeister
auf 6088 Mark. Diesem Durchschnittsbetrage entsprechen ziemlich genau
die Gehälter der Bürgermeister von 7 Städten (in einer 6100 Mark, in
den übrigen je 6000 Mark), unter dem Durchschnitt bleiben diese Gehälter
in 37 Städten, sie übersteigen ihn in 32 Städten.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Stadtrate ist der Besitz des
Bürgerrechts mit voller Stimmberechtigung, jedoch bildet in Ansehung Un-
Val. aber unten § 12.
S. nachstehend 8.
Das höchstbesoldere Ratsmitglied ist überall der Bürgermeister.
Nach den dem Verfasser gewordenen Mitteilungen; wo solche fehlen — oben
S. 10 Anm. 1 — sind die ortsstatutarisch festgestellten Beträge angenommen. S. auch
oben Anm. S. 21.
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