32 Georg Häpe.
dafern nicht durch dessen Geschäftsordnung der Bürgermeister zu Urlaubs-
erteilungen ermächtigt wird. NStO. § 93 F 97.
5. Verlust der Wählbarkeit hat ausnahmslos das Ausscheiden des
davon Betroffenen aus dem Stadtrate zur Folge, unbeschadet der Gültigkeit
der vor der Feststellung der Ausscheidungsnotwendigkeit unter Mitwirkung
dessen, der auszuscheiden hat, gefaßten Beschlüsse. Meinungsverschiedenheiten
über die Statthaftigkeit freiwilligen Abganges entscheidet die Aufsichts-
behörde (Kreishauptmannschaft), wogegen Meinungsverschiedenheiten in betreff
der Suspension von Ratsmitgliedern, nach Gehör der Aufsichtsbehörde von
dem als oberste Dienstbehörde zu betrachtenden Ministerium des Innern
entschieden werden. Im übrigen leiden in bezug auf Disziplinaraufsicht
und ungesuchte Dienstentlassung der Ratsmitglieder und der auf Lebens-
zeit angestellten Unterbeamten (nachstehend 9) die Bestimmungen des Staats-
dienergesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß für Untersuchungen gegen
städtische Beamte die Disziplinarkammer und der Disziplinarhof durch zwei
vom Könige auf je fünf Jahre zu ernennende städtische — im Dienste oder
Ruhestand stehende — Beamte zu verstärken sind und daß die Entscheidungen
in beiden Instanzen durch vier Mitglieder, unter denen sich einer der vor-
bezeichneten städtischen Beamten befinden muß, erteilt werden, wobei bei
Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag gibt, sowie mit der weiteren
Maßgabe, daß das zur Ausführung der Erkenntnisse jener beiden Instanzen
Erforderliche von der Aufsichtsbehörde zu verfügen ist 1; RSt O. § 95, 96.
Gesetz vom 23. August 1878 (214) verbunden mit § 15 ff. des Gesetzes
vom 3. Juni 1876 (239).
6. Die besoldeten Ratsmitglieder „werden in der Regel auf
Lebenszeit angestellt“ (RSt O. § 86), dafern nicht im Wege des Ortsstatuts
vorgeschrieben wird, daß die Anstellung zunächst nur auf 6 oder 12 Jahre
erfolgen soll; eine Wiederwahl, die auch beliebig vor Ablauf der Anstellungs-
zeit erfolgen kann, gilt stets auf Lebenszeit. Bei Nichtwiederwahl ist dem
Nichtwiedergewählten die Hälfte seines Diensteinkommens als Pension zu
gewähren, wenn, soweit und solange er nicht infolge irgendeiner anderweiten
Anstellung oder einer anderweiten Pension unter Hinzurechnung jener
ersten (von der Stadt zu gewährenden) Pension mehr als sein früheres
Diensteinkommen bezieht. Ein vor der Wahl oder vor Ablauf der Amtszeit
ausgesprochener Verzicht auf Pension ist nichtig. Die als gesetzliche Regel
1 Vgl. auch: Dr. Frese, Die Dienstverhältnisse der Ratsmitglieder in Städten
mit RSt O. Fischers Zeitschrift, Bd. 27, S. 289 ff. — Jahrb. des K. S. Ober-
verwaltungsgerichts, Bd. 4 S. 63.