Königreich Sachsen. 33
bezeichnete Anstellung auf Lebenszeit ist nur in einer Stadt vorgeschrieben,
während 5 Städte zunächst eine Wahl auf 12 Jahre, alle übrigen 70 Städte
aber eine Wahl zunächst auf 6 Jahre sich vorbehalten haben. Zur An-
nahme der Wahl zum besoldeten Ratsmitgliede besteht für den Gewählten
keine Verbindlichkeit. In bezug auf den freiwilligen Abgang der besoldeten
und in bezug auf die Pensionierung der auf Lebenszeit angestellten Rats-
mitglieder und deren Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen des Staats-
dienergesetzes, soweit nicht etwa ortsstatutarisch günstigere Bestimmungen für
die eben Genannten getroffen worden sind. RSt O. S# 85, 95.
Die besoldeten Ratsmitglieder dürfen keinen Nebenerwerb haben; Aus-
nahmen hiervon können nur unter besonderen örtlichen Verhältnissen mit
Zustimmung des Stadtrates und der Stadtverordneten und mit aufsichts-
behördlicher Genehmigung stattfinden; 20 Städte haben die Erteilung solcher
Genehmigungen ortsstatutarisch ausgeschlossen, 9 Städte haben sie aus-
drücklich gestattet, und zwar in Ansehung der (beschränkten) Ausübung der
Rechtsanwaltschaft und des Notariats seitens des Bürgermeisters; in den
übrigen Städten bewendet es bei der gesetzlichen Regel. RStO. & 87.
Die Ansprüche der besoldeten Ratsmitglieder wie auch der übrigen
Gemeindebeamten wider die Gemeinde aus dem Dienstverhältnisse, insonder-
heit auf Besoldung, Wartegeld, Unterstützung, Ruhegehalt, durch Gesetz oder
Verordnung bestimmte Gebühren für dienstliche Verrichtungen, desgleichen
die den Hinterbliebenen dieser Beamten zustehenden Rechtsansprüche auf
Ruhegehalt oder sonstige Bewilligungen sind nicht mehr — wie dergleichen
Ansprüche der Staatsdiener — im Zivilrechtswege, sondern nach § 21 Nr. 1
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (486)
im Parteistreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten zum Austrage zu
bringen, wobei letztere jedoch insoweit an die Entscheidungen der Disziplinar=
und Verwaltungsbehörden gebunden sind, als diese einen Beamten aus
seinem Amte entfernen, zeitweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzen,
vorläufig seines Dienstes entheben oder mit Vermögensstrafen belegen.
Die Gehälter und Ruhegehälter der besoldeten Ratsmitglieder können
vor der Verfallzeit höchstens zu einem Drittel, die Pensionen ihrer Hinter-
bliebenen aber können vor der Verfallzeit überhaupt nicht abgetreten werden;
St O. & 88, 95 Absatz 3, Gesetz vom 7. März 1835 (169) § 45, ver-
bunden mit EG. z. BGB. Art. 80, 81. In bezug auf die Pfändbarkeit
dieser Ansprüche leiden die Vorschriften der CPO. § 850 Nr. 8, § 851
Anwendung, dazu Gesetz vom 18. Juli 1902 (294) §* 31 Nr. 7, 8
§ 62 Abs. 1 Nr. 6, 7 Abs. 2 verbunden mit § 50 K8 51.
Schriften CXX. — Erstes Heft. 3