b)
Königreich Sachsen. 37
Beurkundungen, Entscheidungen und Vollstreckungen in den in sein
Herrschaftsgebiet fallenden Sachen der Gemeindeverwaltung. Aber
nicht nur als Organ der Stadtgemeinde wird der Stadtrat tätig, er
ist auch
örtliches Organ der Staats= und Bezirksverwaltung,
soweit nicht für einzelne Angelegenheiten ausdrücklich andere Behörden
bestimmt sind L. In den hierher gehörigen Beziehungen wird er nicht
als Organ der Gemeinde tätig, seine Tätigkeit ist nicht Betätigung
des der Gemeinde zustehenden Selbstbestimmungsrechtes, nicht Aus-
übung der Gebietshoheit im Gemeindebezirke, sondern sie erfolgt auf
Grund eines ihm gesetzlich erteilten Auftrages, für dessen gehörige
Ausführung er daher auch lediglich den Auftraggebern verantwortlich
ist. (Vergl. RStO. § 110.) Auch soweit der Stadtrat in dieser
Eigenschaft aufzutreten hat, kommt ihm die Stellung einer Behörde,
und zwar einer unteren (erstinstanzlichen) Verwaltungsbehörde zu. Die
hierher mitgehörige Verwaltung der Sicherheitspolizei hat jedoch, dafern
nicht auf Anordnung oder mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft
eine andere Einrichtung getroffen wird, unter persönlicher Leitung und
Verantwortung des Bürgermeisters zu erfolgen, auch kann in dringenden
Fällen die Amtshauptmannschaft auf Grund des Organisationsgesetzes
vom 21. April 1873 (275) an Stelle der Ortspolizeibehörde unmittelbar
einschreiten (V. des Minist. des Innern vom 27. April 1875), und
das Ministerium des Innern kann aus Gründen des Gemein wohles
und der öffentlichen Sicherheit oder auch wegen ungenügender Ge-
schäftsführung die Verwaltung der gesamten Ortspolizei (im letzteren
Falle auf Kosten der Gemeinde) ganz oder teilweise einer anderen Be-
hörde vorübergehend übertragen. RStO. 88 100, 101.
Insoweit der Stadtrat als Behörde (Ortsobrigkeit oder be-
auftragtes Organ) tätig zu werden hat, unterscheidet sich seine rechtliche
Stellung grundsätzlich nicht von der rechtlichen Stellung anderer unterer
Verwaltungsbehörden. Es steht ihm daher namentlich auch das Recht zu,
die innerhalb seiner behördlichen Zuständigkeit von ihm erlassenen Ver-
fügungen mit Nachdruck durchzuführen und deshalb im allgemeinen?
1 Z. B. die Amtshauptmannschaften: Dies ist der Fall in Militärangelegen-
heiten, fiskalischen Straßen= und Wasserbausachen, in Enteignungsangelegenheiten,
bei Streitigkeiten über den Ersatz von Wildschäden; Organis. Gesetz v. 21. April
1873 (275) §§ 6, 7; Ges. v. 28. Mai 1896 (73) § 6. Vgl. ferner § 7 ff. der Ausf.=
Verordnung (zur Gewerbeordnung) v. 28. März 1892 (28).
2 Die Aufstellung, Anderung und Aufhebung von Regulativen oder sonstigen