Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 39 
teils auf bureaukratischem, teils auf kollegialem Wege. Für die Gesetzlich— 
keit der gefaßten Beschlüsse ist ersteren Falles derjenige verantwortlich, welcher 
die schriftliche Ausfertigung unterzeichnet oder die Ausführung eines Be— 
schlusses anordnet, letzteren Falles der Vorsitzende des Kollegs, welcher, dafern 
ihm Bedenken wider die Gesetzmäßigkeit eines Kollegialbeschlusses beigehen, 
vor dessen Ausführung die Entschließung des Kreishauptmanns einzuholen 
hat. Kollegiale Beschlußfassungen (bei denen die Stimmenmehrheit der 
Erschienenen, bei Stimmengleichheit aber die Stimme des Vorsitzenden ent- 
scheidet, und über welche Protokolle aufzunehmen sind) haben zu erfolgen 
a) in allen Angelegenheiten, welche der Mitwirkung der Stadtverordneten 
bedürfen, 
b) in den vorstehend 10, b bezeichneten Angelegenheiten dann, wenn 
reichs= oder landesrechtlich kollegiale Beschlußfassung der unteren Ver- 
waltungsbehörde vorgeschrieben ist, 
) in denjenigen Fällen, in denen die vom Stadtrate aufzustellende Ge- 
schäftsordnung kollegiale Beschlußfassung vorsieht; jedoch können im 
Wege der Geschäftsordnung sicherheitspolizeiliche Angelegenheiten nicht 
zu Kollegialsachen gemacht werden; vergl. vorstehend 10 M.. 
In Fällen, welche die besonderen Privatinteressen einzelner Rats- 
mitglieder berühren, haben sich diese der Abstimmung und auch — falls 
nicht im einzelnen Falle ausdrücklich das Gegenteil beschlossen wird — 
der Teilnahme an der Beratung zu enthalten. RStO. 8§8107—109. 
12. Den Aufwand, welcher durch die dem Stadtrate übertragene 
Geschäftsführung entsteht, namentlich also auch den Aufwand, welcher durch 
die Tätigkeit des Stadtrates als örtliches Organ der Staats= und Bezirks- 
verwaltung erwächst (loben 10 0)), hat die Stadtgemeinde zu tragen. 
REtO. § 1031.3 
10. 
Das Stadtverordnetenkollegium. 
I. Verfassung des Kollegiums. 
1. Die Stadtverordneten, welche zur Regelung ihrer Geschäftsführung 
eine Geschäftsordnung aufstellen und in dieselbe Strafandrohungen gegen 
zuwiderhandelnde Mitglieder aufnehmen können 2, haben alljährlich aus ihrer 
1 Vgl. Jahrb. des K. S. Oberverwaltungsgerichts, Bd. 4, S. 141. 
* Für die Vollstreckung hat nötigenfalls der Stadtrat zu sorgen.
	        
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