50 Georg Häpe.
Anwendung findet. Die Vollziehung von Urkunden, durch welche Rechte
aufgegeben oder bleibende Verbindlichkeiten übernommen werden, hat durch
den Bürgermeister und den vorstehend 2 b bezeichneten außerordentlichen
Vorsitzenden zu erfolgen. Daß es bei der Verschmelzung von Stadtrat
und Stadtverordneten, wie sie im Stadtgemeinderate vollzogen ist, Meinungs-
verschiedenheiten der oben § 11 II besprochenen Art nicht geben kann,
bedarf nicht der Ausführung.
5. Die Einrichtung des Stadtgemeinderats, deren Vorzüge eine der
beteiligten Städte als sehr bedeutend hervorhebt, bewirkt zweifellos eine
große Vereinfachung und Beschleunigung des ganzen Geschäftsganges, aber
freilich auch eine Minderung der Selbständigkeit sowohl des Stadtrats als
auch der Stadtverordneten, der Vertreter der Gemeinde, und eine Ver-
schiebung des Einflusses beider Teile auf die städtische Verwaltung: die Stadt-
verordneten sind den Ratsmitgliedern an Zahl sehr überlegen und bekommen
überdies eine Erweiterung ihres Geschäftskreises durch ihre Mitbeteiligung
an der Ausübung der Kollatur= und Patronatsrechte, anderseits wird der
persönliche Einfluß des Bürgermeisters ganz beträchtlich gesteigert, und die
Stadtverordneten haben sich eine Mitwirkung der Ratsmitglieder auch in
Angelegenheiten gefallen zu lassen, deren Erledigung ihnen beim Vorhandensein
getrennter Kollegien allein zufallen würde 1. RStO. # 114—120.
13.
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Hilfsorgane der Stadtverwaltung.
I. Gemischte Ausschüsse.
1. Zur Unterstützung des Stadtrates können durch ortsstatutarische Be-
stimmungen „gemischte ständige Ausschüsse'“ bestellt werden, welche
aus einem oder mehreren Ratsmitgliedern und einer Anzahl Stadtverordneter
oder anderer zum Amte eines Stadtverordneten wählbarer Bürger gebildet
werden.
a) Die Ernennung der Ratemitglieder erfolgt durch den Stadtrat, die
der übrigen Mitglieder des Ausschusses durch das Stadtverordneten-
kollegium allein ?2. Diese Ausschüsse führen ihre Geschäfte in Unter-
1 Näheres hierüber und zutreffende Beantwortung einiger Zweifelsfragen
s. bei Drache, Der Stadtgemeinderat in Städten mit RStO. Fischers Zeitschrift,
Bd. 18, S. 337 ff.
2 In Städten mit Stadtgemeinderat (vorstehend § 12) aber durch diesen:
hierzu: Drache, a. a. O. S. 343.