Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

50 Georg Häpe. 
Anwendung findet. Die Vollziehung von Urkunden, durch welche Rechte 
aufgegeben oder bleibende Verbindlichkeiten übernommen werden, hat durch 
den Bürgermeister und den vorstehend 2 b bezeichneten außerordentlichen 
Vorsitzenden zu erfolgen. Daß es bei der Verschmelzung von Stadtrat 
und Stadtverordneten, wie sie im Stadtgemeinderate vollzogen ist, Meinungs- 
verschiedenheiten der oben § 11 II besprochenen Art nicht geben kann, 
bedarf nicht der Ausführung. 
5. Die Einrichtung des Stadtgemeinderats, deren Vorzüge eine der 
beteiligten Städte als sehr bedeutend hervorhebt, bewirkt zweifellos eine 
große Vereinfachung und Beschleunigung des ganzen Geschäftsganges, aber 
freilich auch eine Minderung der Selbständigkeit sowohl des Stadtrats als 
auch der Stadtverordneten, der Vertreter der Gemeinde, und eine Ver- 
schiebung des Einflusses beider Teile auf die städtische Verwaltung: die Stadt- 
verordneten sind den Ratsmitgliedern an Zahl sehr überlegen und bekommen 
überdies eine Erweiterung ihres Geschäftskreises durch ihre Mitbeteiligung 
an der Ausübung der Kollatur= und Patronatsrechte, anderseits wird der 
persönliche Einfluß des Bürgermeisters ganz beträchtlich gesteigert, und die 
Stadtverordneten haben sich eine Mitwirkung der Ratsmitglieder auch in 
Angelegenheiten gefallen zu lassen, deren Erledigung ihnen beim Vorhandensein 
getrennter Kollegien allein zufallen würde 1. RStO. # 114—120. 
13. 
□ 
Hilfsorgane der Stadtverwaltung. 
I. Gemischte Ausschüsse. 
1. Zur Unterstützung des Stadtrates können durch ortsstatutarische Be- 
stimmungen „gemischte ständige Ausschüsse'“ bestellt werden, welche 
aus einem oder mehreren Ratsmitgliedern und einer Anzahl Stadtverordneter 
oder anderer zum Amte eines Stadtverordneten wählbarer Bürger gebildet 
werden. 
a) Die Ernennung der Ratemitglieder erfolgt durch den Stadtrat, die 
der übrigen Mitglieder des Ausschusses durch das Stadtverordneten- 
kollegium allein ?2. Diese Ausschüsse führen ihre Geschäfte in Unter- 
1 Näheres hierüber und zutreffende Beantwortung einiger Zweifelsfragen 
s. bei Drache, Der Stadtgemeinderat in Städten mit RStO. Fischers Zeitschrift, 
Bd. 18, S. 337 ff. 
2 In Städten mit Stadtgemeinderat (vorstehend § 12) aber durch diesen: 
hierzu: Drache, a. a. O. S. 343.
	        
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