Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 53 
vorschlagen, deren einen der Stadtrat wählt. Die Bezirksvorsteher, denen 
der Stadtrat mit Zustimmung der Stadtverordneten eine allgemeine Ge— 
schäftsanweisung erteilen kann, haben den Stadtrat bei der städtischen Ver— 
waltung zu unterstützen und sind an dessen Weisungen gebunden; ihr Amt 
ist ein unentgeltliches Gemeindeamt, auf dessen Annahme, freiwillige Nieder— 
legung und Entziehung die hierüber in betreff der Stadtverordneten geltenden 
Bestimmungen Anwendung leiden. Alles Nähere in betreff der Bezirks— 
einteilung und der Bezirksvorsteher unterliegt der ortsstatutarischen Regelung 1. 
RStO. S 121, 125—128. 
2. Eine Bezirkseinteilung der vorbezeichneten Art findet sich in 
49 Städten 2; in der Mehrzahl derselben liegt die Zahl der Bezirke zwischen 
4 und 12 3, darüber hinaus sind je zwei Städte in 15 und 20 und je 
eine Stadt in 32 und 50 Bezirke geteilt. Die meist genannte Aufgabe 
der Bezirksvorsteher ist die Mitwirkung bei der Armenverwaltung; als 
weitere Aufgaben kommen noch vor: Mitwirkung bei statistischen Erhebungen 
und in Einquartierungssachen, Auskunftserteilungen an den Stadtrat über 
persönliche und Vermögensangelegenheiten der Bezirksbewohner, Aufsichts- 
führung und Begutachtung in gesundheits-, wohlfahrts= und feuerpolizeilichen 
Angelegenheiten. 
3. Im Anschluß hieran sei bemerkt, daß eine Heranziehung von Frauen 
zur freiwilligen Mitarbeit bei der städtischen Verwaltung aus 19 Städten? 
berichtet wird. Diese Mitarbeit beschränkt sich jedoch lediglich auf die Armen- 
pflege und die Mitaufsicht über das Ziehkinderwesen, hat sich aber nament- 
lich in letzterer Beziehung gut bewährt. 
1 Hierbei hat eine Stadt — was durch § 130 der RSt. für zulässig erklärt 
ist — bestimmt, daß die Bewohner eines Bezirks bei gemeinsamen und zugleich das 
öffentliche Interesse berührenden Angelegenheiten auf besondere Einladung ihres 
Bezirksvorstehers sich versammeln, Mehrheitsbeschlüsse fassen und dem Stadtrate, 
der sich in solchen Versammlungen durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen 
kann, zur Kenntnisnahme und weiteren Entschließung mitteilen dürfen. 
2 Nicht in Bezirke geteilt sind 27 Städte. 
Die Mindestzahl der Bezirke beträgt zwei. 
* Val. oben S. 10 Anm. I.
	        
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