Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

50 Georg Häove. 
Anordnungen diesen Behörden und wegen ihrer Geschäftsführung bei der 
Gemeindeverwaltung außerdem der Stadtgemeinde verantwortlich. Überdies 
stehen sie in Ansehung der dem Bürgermeister als örtlichem Organe der 
Staats= und Bezirksverwaltung übertragenen Geschäfte und des diesem 
übertragenen Teiles der Ortspolizei unter der Disziplinaraufsicht der Amts- 
hauptmannschaft und können bei grober oder wiederholter Pflichtverletzung 
oder bei Dienstunfähigkeit von ihrem Amte auf Zeit oder auch gänzlich ent- 
fernt werden, es hat jedoch die Amtshauptmannschaft vor Verfügung der 
letztgenannten Maßregel den Bezirksausschuß zu hören 1. Kl1O. Art. IV. 
1—5, 7, 15—17. 
III. Die Wahl des Bürgermeisters und der zu seiner Stellvertretung 
bei Handhabung der Ortspolizei berufenen Stadtratsmitglieder bedarf zu ihrer 
Gültigkeit der Bestätigung durch den Amtshauptmann, die dieser nach Gehör 
des Bezirksausschusses versagen kann. In diesem Falle ist der Stadtgemeinderat 
berechtigt, auf Entscheidung des Ministeriums des Innern anzutragen. Wird 
auch der nach Verwerfung einer Wahl vorzunehmenden zweiten Wahl die 
Bestätigung versagt, so ist der Kreishauptmann befugt, die Stelle bis dahin, 
daß eine geeignete Wahl erfolgt, auf Kosten der Stadtgemeinde verwalten zu 
lassen. (KlSt O. Art. IV § 6.) Wie die Stellung des Stadtrats in den 
Städten mit RSt., so hat auch die Stellung des Bürgermeisters in den 
Städten mit Kl St O. einen mehrfachen Rechtscharakter. Er ist nämlich: 
1. Organ der Stadtgemeindesz in dieser Eigenschaft vertritt er 
die Gemeinde nach außen und den Gemeindemitgliedern gegenüber? und 
vollzieht die im Namen der Gemeinde auszustellenden Schriftstücke, die, 
wenn die Vollziehung unter Beidrückung des von ihm zu führenden Stadt- 
siegels erfolgt, dadurch zu öffentlichen Urkunden werden, jedoch wird in den 
Fällen, in denen urkundlich Rechten entsagt oder eine bleibende Verbindlich- 
keit für die Gemeinde übernommen wird, die Gemeinde nur dann ver- 
pflichtet, wenn die Urkunde außer vom Bürgermeister von noch zwei Mit- 
gliedern des Stadtgemeinderats unterzeichnet ist. Im übrigen wird durch 
die Handlungen des Bürgermeisters die Stadtgemeinde ohne weiteres ver- 
pflichtet; er ist aber dafür verantwortlich, daß hierbei nichts, wozu ein Be- 
schluß des Stadtgemeinderats erforderlich ist, ohne oder wider einen solchen 
1 Wegen der auf Lebenszeit angestellten Bürgermeister s. jedoch vorstehend 
S. 55 Anm. 4. 
2 Dagegen hat in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stadtgemeinde einerseits 
und dem Stadtgemeinderat oder doch der Mehrheit seiner Mitglieder anderseits 
der Amtshauptmann einen Aftor zur Vertretung der Stadtgemeinde zu bestellen. 
KlStO. Art. IV 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.