Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 61 
schlußfassung, ferner über die Aufstellung einer Geschäftsordnung, über Be— 
schlußfähigkeit, Beschlußfassung, Protokollführung und Offentlichkeit der 
Sitzungen, sowie über die Auflösungsmöglichkeit der Stadtverordneten das- 
jenige sinngemäße Anwendung, was hierüber oben in Ansehung der Städte 
mit RSt. ausgeführt worden ist 1. KlSt O. Art. II. 
Im Anschluß hieran sei bemerkt, daß eine Beteiligung von Gemeinde- 
vertretern an Lieferungen für die Gemeinde nur in 10 Städten nicht 
stattfindet, von den übrigen Städten betonen 9, daß eine solche Be- 
teiligung nur gering sei; fast allgemein wird versichert, daß sie nicht 
wohl entbehrlich sei. In einer Stadt ist wegen aller Lieferungen mit 
einem Voranschlag von mehr als 100 Mark öffentliche Submission ein- 
für allemal vorgeschrieben. Eine besondere Bevorzugung der Stadt- 
gemeinderatsmitglieder bei der Vergebung von Lieferungen für die Stadt 
scheint in der Regel nicht vorzukommen, nur eine Stadt klagt über den 
in dieser Beziehung bestehenden Zustand. Auch darüber, daß sich einzelne 
Gemeindevertreter in größerer Zahl oder mit erheblichen Beträgen an Unter- 
nehmungen beteiligen, mit denen die Stadt Verträge abgeschlossen oder deren 
Betrieb sie zu überwachen hat, wird nicht geklagt, überhaupt weiß nur eine 
Stadt von einer solchen Beteiligung (es handelt sich dort um die Gas- 
anstalt) zu berichten, während in einer andern Stadt der Besitzer des 
Elektrizitätswerkes, welches die Stadt mit Licht versorgt, Mitglied der 
Gemeindevertretung ist. 
V. Die städtischen Beamten werden vom Stadtgemeinderat ge- 
wählt 2 und stehen unter der Dienstaufsicht des Bürgermeisters. Den berufs- 
mäßigen unter ihnen ist Pension oder Unterstützung zu gewähren, deren 
Umfang ortsstatutarisch zu regeln ist. Darüber, ob der Bürgermeister selbst 
als berufsmäßiger Gemeindebeamter anzusehen ist, hat nach Gehör des 
Stadtgemeinderates der Amtshauptmann mit dem Bezirksausschusse Be- 
stimmung zu treffen; wer sonst als berufsmäßiger Gemeindebeamter an- 
zusehen ist, unterliegt der ortsstatutarischen Festsetzung. Soweit orts- 
statutarisch nicht günstigere Bestimmungen getroffen sind, ist einem berufs- 
mäßigen Bürgermeister, wenn er nach Ablauf seiner Wahlperiode nicht 
wieder gewählt wird, die Hälfte seines Diensteinkommens nach zwölfjähriger 
1Uberdies hat der Stadtgemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters die 
Zahl der Gemeindewaisenräte zu bestimmen und dieselben (auf 3 Jahre) zu wählen. 
Verordnung v. 6. Juli 1899 (203) § „8 ff. 
2 In betreff der Besetzung dieser Stellen mit Militäranwärtern vgl. oben 
S. 35 Anm. 2.
	        
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