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3. Nutzungsrechte, die allen Bürgern oder Gemeindemitgliedern als
solchen an Teilen des Stadtvermögens oder sonst zustehen (z. B. Holz-
deputate, Berechtigungen zum Stein-, Schilf-, Sandholen u. dergl.), können
durch Beschluß des Stadtrates und der Stadtverordneten (in Städten mit
Kl —#O. des Stadtgemeinderates) aufgegeben oder auf die Stadtgemeinde
übertragen werden, doch ist vorher, wenn solche Rechte einen Antrag auf
Gemeinheitsteilung begründen können, durch ortsübliche Bekanntmachung
jedem (ansässigen) Nutzungsberechtigten freizustellen, ob er, was aber nur
bei im Eigentum der Stadtgemeinde befindlichen, nicht zum Besten des ge-
samten Gemeinwesens bestimmten, ländlichen Grundstücken zulässig ist, inner-
halb einer dreimonatigen Frist Teilung beantragen will.
4. Zur Aufnahme von Gemeindeschulden, welche nicht innerhalb Jahres-
frist zurückgezahlt werden, bedarf es dann der aufsichtsbehördlichen Ge-
nehmigung, wenn eine Schuldaufnahme in Städten mit unter 1000 Ein-
wohnern mehr als 300 Mk., in Städten mit größerer Einwohnerzahl mehr
als 300 Mk. auf je 1000 Einwohner betragen soll, auch ist ein Tilgungs-
plan aufzustellen, dessen gehörige Einhaltung aufsichtsbehördlich mit zu über-
wachen ist; dabei pflegt verlangt zu werden, daß die Tilgungsfrist nicht auf
einen längeren Zeitraum als höchstens 45 Jahre erstreckt wird. Das
Stammvermögen darf zur Schuldentilgung in aller Regel nicht verwendet
werden.
RStO. 8§ 9—13, 135. Gesetz v. 17. März 1832 (163), §§ 132,
133. KlStO. Art. I, Art. VI.
In betreff der Haftung der Gemeinde für Schadensersatz, ferner der
Zwangsvollstreckung gegen eine politische Gemeinde und in betreff des Kon-
kurses über deren Vermögen ogl. D. BGB. § 89 und sächs. Gesetz v.
20. Juni 1900 (322), &§ 1—4, 6.
16.
Gemeindeleistungen.
Aus der Verfügungsgewalt, welche der Gemeinde als einer Gesamt-
heit über ihre Glieder zusteht, folgt die Verpflichtung dieser Glieder, sich
mit ihren geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Kräften innerhalb der
rechtlich gezogenen Schranken insoweit in den Dienst der Gesamtheit zu
stellen, als dies zur Erhaltung der Eristenz derselben und zur Erfüllung
ihrer Aufgaben, ihres Zweckes erforderlich ist. Diese Verpflichtung ist
öffentlich-rechtlicher Art, sie beruht nicht auf individuellen Verpflichtungs-
gründen, sondern ist lediglich Wirkung des Gliedschaftsverhältnisses und