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einschließlich der Tilgung und Verzinsung der vorhandenen Schulden ver-
hältnismäßig beizutragen haben; als Gemeindelast erscheint hierbei der-
jenige Teil der von der Stadtgemeinde auf Grund von öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Verpflichtungen zu bewirkenden Leistungen, welcher aus
den Erträgnissen des Gemeindevermögens und aus den Einnahmen der
Gemeinde an Gebühren, Strafgeldern und sonstigen, nicht dem Stamm-
vermögen zufließenden Einnahmen!½ nicht gedeckt werden kann.
2. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können die Gemeindeorgane
auch gewisse nicht zu den Gemeindemitgliedern zählende Personen zu „an-
gemessener Mitleidenheit“ an den Gemeindelasten oder — soviel die nach-
stehend unter d genannten anlangt — zu einem „verhältnismäßigen Beitrage“
zu diesen Lasten heranziehen, nämlich
a) unselbständige im Gemeindebezirk wohnhafte Personen, soweit deren
Vermögen nicht dem Nießbrauche Dritter unterliegt,
b) sächsische Staatsangehörige, welche keinen wesentlichen Wohnsitz in
Sachsen haben, aber eine direkte Staatssteuer in der Stadt entrichten,
Je) selbständige Personen, welche sich nur vorübergehend, aber länger als
drei Monate? im Gemeindebezirke aufhalten, soweit nicht besondere
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
) Inhaber von in der Stadt befindlichen Zweiggeschäften einer anderwärts
bestehenden Hauptniederlassung. RSt O. 8§ 26, 27.
3. In gleicher Weise, wie über die Heranziehung der vorbezeichneten
Personen ist auch über die Auferlegung neuer Gemeindeleistungen und über
die Bestimmung des Anlagefußes Beschluß zu fassen; diese Beschlußfassungen
vollziehen sich regelmäßig in der Form der Aufstellung oder Abänderung
von Anlageregulativen, welche zu ihrer Gültigkeit der aufsichtsbehörd-
lichen Genehmigung bedürfen. RSt O. § 68 Nr. 56 §8 36. Kl St O. Art. I.
4. In bezug auf Art und Umfang der Heranziehung der Leistungs-
pflichtigen schreiben die Städteordnungen — abgesehen von den auf die Be-
freiungen von solchen Leistungen bezüglichen Bestimmungen (nachstehend III)
— nur vor,
a) daß in aller Regel eine Heranziehung wegen Grundbesitzes 3 nur dort,
1 Zu diesen sonstigen Einnahmen gehört u. a. auch die ihrem Betrage nach
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Gemeinden der Feilbietungsorte zu entrichten haben. Gesetz v. 23. März 1880 (47).
2 §8 des Freizügigkeitsgesetzes v. 1. Nov. 1867: vgl. auch Fischers Zeitschrift
Bd. 16 S. 215.
Auch wenn sie in der Form der Besteuerung des Einkommens aus demselben
geschieht. Vgl. auch Jahrbücher des K. S. Oberverwaltungsgerichts, Bd. 4, S. 36 ff.