70 Georg Häpe.
hatte, sich eines gewissen Wohlwollens in weiten Kreisen zu erfreuen hatte!.
Dazu kommt, daß die Abstellung der der jetzigen Ordnung der Dinge vor-
geworfenen und zwar vielfach mit Recht vorgeworfenen Mängel (zahlreiche
Unklarheiten und Lücken in den einzelnen Regulativen, Aufnahme von Be-
stimmungen, die gesetzlichen Vorschriften, ohne daß eine Dispensation statt-
gefunden hat, widersprechen, Nichtberücksichtigung des gesetzlich aufgestellten
Erfordernisses der „Verhältnismäßigkeit“ oder „Angemessenheit“??, Schädi-
gungen des Steuerzahlers durch die Bestimmungen über Anfang und Ende
der Anlagepflicht)s sich durch eine sorgsame Handhabung des staatlichen
Oberaufsichts-(Bestätigungs-Mechtes ebenso sicher erzielen lassen dürften, wie
durch den Erlaß eines neuen Gesetzes, dessen Durchführung auch wesentlich
wieder von der Art ihrer Beaufsichtigung abhängen wird. Den aus der
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts hervorgegangenen“ Übelständen
ließe sich durch eine einfache, das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden
nicht im geringsten berührende Gesetzesvorschrift begegnen, nämlich dadurch,
daß die Regelung des Gemeindeanlagewesens auf den Weg des Ortsstatuts
1 Beide Erscheinungen dürften sich ebenso wie der Umschwung, welcher in der
allgemeinen Beurteilung der Reformnotwendigkeit zweifellos eingetreten ist, ziemlich
einfach erklären: der normale erwachsene Kulturmensch, also kurz gesagt, der Steuer-
zahler wird den Steuerzettel, selbst wenn ihm dieser, wie es gemeinhin zu geschehen
pflegt, als einer der ersten Frühlingsboten ins Haus fliegt, nie mit besonderem
Entzücken begrüßen, dagegen immer geneigt sein, sich für die Ankündigung einer
Steuerreform zu erwärmen, weil er, wenn er nicht gerade selbst in Steuersachen
arbeitet, sich unter „Steuerreform“ eine Maßregel vorstellt, bei deren Durchführung
er weniger zu zahlen hat als bisher, namentlich, wenn die Reform durch den Hin-
weis auf arge Mißstände, zu denen er seine Belastung in erster Linie zu rechnen
pflegt, begründet wird. Sobald man ihm aber sagt oder sobald er selbst merkt,
daß „eine absolute Verminderung der Steuerlast außerhalb des Rahmens der Reform
liegt", wird bei ihm eine wesentlich kühlere Erwägung Platz greifen, die ihn in
der Regel zur Ablehnung der in ihrer Tragweite nicht übersehbaren Anderung des
bestehenden, wenn auch nicht vollkommenen, so doch erträglichen und gewohnten Zu-
standes führen wird.
2 Des Unterschiedes zwischen „Mitleidenheit“ und „Beitrags gewährung“.
Vorstehend II, 2.
3 Solche können nur vorkommen in der Form von Zuständigkeitsüberschreitungen
seitens der Gemeinden, nämlich dadurch, daß eine Gemeinde Anlagebeträge auch auf
einen Zeitraum fordert, in welchem derjenige, von dem sie verlangt werden, noch
nicht oder nicht mehr dem Herrschaftsrechte der Gemeinde unterstellt ist.
4 Landtagsakten a. a. O., S. 56, 57.
* Auf den Eintritt solcher Übelstände hat der Verfasser schon im Jahre 1898
in seinen „Bemerkungen zu dem Entwurfe eines Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege“, S. 30 („er bindet der Verwaltung die Hände, statt nur ihre Gesetz-
mäßigkeit zu gewährleisten") hingewiesen, leider, wie sich hier zeigt, ohne Erfolg.