a)
b.)
e)
d)
Georg Häpe.
erheblichen weiteren Beschränkungen bezüglich der Höhe und der Zeit-
dauer der Veranlagung heranzuziehen. Gesetz v. 10. Februar 1888 (21).
2. Sachliche Befreiung genießen:
die Gebäude und Grundstücke der Ziovilliste;
die unmittelbar öffentlichen Zwecken des Staates, der Gemeinden
oder des Gottesdienstes, zu Zwecken des öffentlichen Unterrichtes
dienenden Gebäude und Grundstücke und die Begräbnisplätze, alle hier
(unter h) genannten aber nur insoweit, als sie bis zum Inkrafttreten
der Städteordnungen eine solche Befreiung genossen haben.
Die vorstehenden dinglichen Befreiungen (a, b) erstrecken sich nicht
auf sogen. Anliegerleistungen 2 und erlöschen, sobald das befreite Grund-
stück die seine Befreiung begründende Eigenschaft verliert;
das Diensteinkommen der Militärpersonen;
die auf Grund der §#§ 13, 56, 72, 89—93 des Reichsgesetzes v.
27. Juni 1871, betreffend die Pensionierung und Verforgung der
Militärpersonen usw. (275) gewährten Verstümmelungszulagen: Reichs-
gesetz v. 22. Mai 1893 (171), Art. 18; die auf Grund des Reichs-
gesetzes v. 31. Mai 1901, die Versorgung der Kriegsinvaliden und
der Kriegshinterbliebenen betreffend (193) gewährten Pensionszuschüsse:
§ 20, Abs. 3 des eben bezeichneten Gesetzes; die den Militärinvaliden
auf Grund der früheren gesetzlichen Vorschriften als Pensionserhöhung
gewährten Verstüm melungszulagen nebst den zu diesen Gebührnissen
auf Grund von § 1 des Reichsgesetzes vom 14. Januar 1894 (107)
bewilligten Zuschüssen; die den Kriegsinvaliden als Pensionserhöhung
gewährten Kriegszulagen; die mit Kriegsdekorationen verbundenen
Ehrensolde und die den Hinterbliebenen der infolge des Krieges ver-
storbenen Militärpersonen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten
Beihilfen (Witwen-, Erziehungs= und Elternbeihilfen), Gesetz v. 25. Mai
1902 (129);
dingliche Befreiungen, die schon beim Inkrafttreten der jetzt gültigen
Städteordnungen anerkannt waren (X* 102 der Städteordnung von
1832) bestehen fort, unterliegen aber der Ablösung.
3. Befreiungen von Gemeindeleistungen können weder durch Ver-
jährung noch auf Grund eines andern Titels erworben werden, wohl aber
kann durch Ortsstatut Grundstücken, welche öffentlichen Zwecken dienens,
1 Also auch der Kirchen= und Schulgemeinde.
2 An öffentlichen Wegen und Plätzen.
* Z. B. Kunstsammlungen, Volksbädern u. dergl.