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amtlichen Stellvertreter als Vorsitzenden und aus mindestens acht Mit—
gliedern , welche nicht auch Mitglieder der Bezirksversammlung zu
sein brauchen, von dieser aber gewählt werden, jedoch so, daß in
jedem Bezirksausschusse mindestens je zwei Vertreter der Höchstbesteuerten,
der Stadtgemeinden und der Landgemeinden sein müssen. Die all-
gemeinen Bedingungen der Wählbarkeit für den Bezirksausschuß sind
dieselben wie für die Bezirksversammlung. Die Wahlen erfolgen auf
sechs Jahre mit dreijährlicher Halberneuerung; ein ausscheidendes
Mitglied kann Wiederwahl für die nächsten sechs Jahre ablehnen.
Das Amt ist (unentgeltliches) Ehrenamt, jedoch werden den Mitgliedern
die ihnen durch die Reisen zu den Ausschußsitzungen erwachsenen
Kosten nach im Verordnungswege bestimmten Sätzen? vergütet. In
bezug auf Ablehnung der Wahl und Amtsniederlegung gelten die
Vorschriften, welche durch die Gemeindeordnungen für die Ablehnung
und Niederlegung eines Gemeindeamtes aufgestellt sind; der Bezirks-
ausschuß, der über das Vorhandensein dieser Gründe zu entscheiden
hat, ist befugt, auch aus anderen Gründen von der Wahlannahme zu
entbinden. Der Vorsitzende beruft den Bezirksausschuß, leitet die Ver-
handlungen und hat bei Stimmengleichheit die Ausschlagstimme. Zur
Beschlußfähigkeit des Bezirksausschusses gehört die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, außer dem Vorsitzenden. Die
Verhandlungen sind in der Regel öffentlich. An Verhandlungen und
Beschlußfassung, welche einzelne Mitglieder oder deren Verwandte und
Verschwägerte in auf= und absteigender Linie oder bis zum dritten
Grade der Seitenlinie betreffen, dürfen diese Mitglieder nicht teilnehmen,
ebensowenig dürfen die Bezirksausschußmitglieder sich an der Beratung
von Angelegenheiten beteiligen, über welche sie in anderer Eigenschaft
ein Gutachten abgegeben haben oder bei denen sie in amtlicher oder
sonstiger Weise, z. B. als Beauftragte, Geschäftsführer usw. beteiligt
sind oder waren. Diejenigen Bezirksausschußmitglieder, welche nicht
gleichzeitig Mitglieder der Bezirksversammlung sind, können an den
Bezirkstagen, zu denen sie eingeladen werden müssen, teilnehmen,
jedoch ohne Stimmrecht. Der Bezirksausschuß hat in seiner Eigen-
schaft als Organ des Bezirksverbandes — im Gegensatze zu seiner
Eigenschaft als der Amtshauptmannschaft für gewisse Geschäfte der
Staatsverwaltung beigegebenes Laienelement — den Bezirksverband
1 Das Ministerium des Innern kann auf Antrag oder nach Gehör des Bezirks-
ausschusses diese Zahl erhöhen.
2 Verordnung v. 20. August 1874 (113) § 29.