Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

76 Georg Häpe. 
amtlichen Stellvertreter als Vorsitzenden und aus mindestens acht Mit— 
gliedern , welche nicht auch Mitglieder der Bezirksversammlung zu 
sein brauchen, von dieser aber gewählt werden, jedoch so, daß in 
jedem Bezirksausschusse mindestens je zwei Vertreter der Höchstbesteuerten, 
der Stadtgemeinden und der Landgemeinden sein müssen. Die all- 
gemeinen Bedingungen der Wählbarkeit für den Bezirksausschuß sind 
dieselben wie für die Bezirksversammlung. Die Wahlen erfolgen auf 
sechs Jahre mit dreijährlicher Halberneuerung; ein ausscheidendes 
Mitglied kann Wiederwahl für die nächsten sechs Jahre ablehnen. 
Das Amt ist (unentgeltliches) Ehrenamt, jedoch werden den Mitgliedern 
die ihnen durch die Reisen zu den Ausschußsitzungen erwachsenen 
Kosten nach im Verordnungswege bestimmten Sätzen? vergütet. In 
bezug auf Ablehnung der Wahl und Amtsniederlegung gelten die 
Vorschriften, welche durch die Gemeindeordnungen für die Ablehnung 
und Niederlegung eines Gemeindeamtes aufgestellt sind; der Bezirks- 
ausschuß, der über das Vorhandensein dieser Gründe zu entscheiden 
hat, ist befugt, auch aus anderen Gründen von der Wahlannahme zu 
entbinden. Der Vorsitzende beruft den Bezirksausschuß, leitet die Ver- 
handlungen und hat bei Stimmengleichheit die Ausschlagstimme. Zur 
Beschlußfähigkeit des Bezirksausschusses gehört die Anwesenheit von 
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, außer dem Vorsitzenden. Die 
Verhandlungen sind in der Regel öffentlich. An Verhandlungen und 
Beschlußfassung, welche einzelne Mitglieder oder deren Verwandte und 
Verschwägerte in auf= und absteigender Linie oder bis zum dritten 
Grade der Seitenlinie betreffen, dürfen diese Mitglieder nicht teilnehmen, 
ebensowenig dürfen die Bezirksausschußmitglieder sich an der Beratung 
von Angelegenheiten beteiligen, über welche sie in anderer Eigenschaft 
ein Gutachten abgegeben haben oder bei denen sie in amtlicher oder 
sonstiger Weise, z. B. als Beauftragte, Geschäftsführer usw. beteiligt 
sind oder waren. Diejenigen Bezirksausschußmitglieder, welche nicht 
gleichzeitig Mitglieder der Bezirksversammlung sind, können an den 
Bezirkstagen, zu denen sie eingeladen werden müssen, teilnehmen, 
jedoch ohne Stimmrecht. Der Bezirksausschuß hat in seiner Eigen- 
schaft als Organ des Bezirksverbandes — im Gegensatze zu seiner 
Eigenschaft als der Amtshauptmannschaft für gewisse Geschäfte der 
Staatsverwaltung beigegebenes Laienelement — den Bezirksverband 
  
1 Das Ministerium des Innern kann auf Antrag oder nach Gehör des Bezirks- 
ausschusses diese Zahl erhöhen. 
2 Verordnung v. 20. August 1874 (113) § 29.
	        
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