Königreich Sachsen.
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II. Gemeindeverbände.
1. Durch freies Ubereinkommen können sich mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde mehrere Gemeinden, gleichviel ob Stadt= oder Landgemeinden,
ferner auch eine oder mehrere Gemeinden und ein oder mehrere selbständige
Gutsbezirke für bestimmte Gemeindezwecke 1, namentlich auch für die Polizei-
verwaltung, zu einem Gemeindeverbande vereinigen; dabei ist über den
Zweck, die Vertretung und Verwaltung des Verbandes, namentlich auch
über die Beschaffung der für ihn erforderlichen Mittel, unter sinngemäßer
Anwendung der hierüber für die einzelnen Gemeinden durch die Gemeinde-
ordnungen gegebenen Vorschriften und unter Befolgung etwaiger besonderer
auf die Angelegenheit bezüglichen Gesetzesbestimmungen, ein Statut zu errichten,
woraus u. a. folgt, daß, dafern eine Stadt am Verbande beteiligt ist, das
Statut der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedarf 2. Bei den zur
Zeit des Inkrafttretens der Gemeindeordnungen bereits bestehenden derartigen
Verbänden und deren Verfassungen hat es zu bewenden gehabt, als solche
kamen und kommen besonders in Betracht: zusammengesetzte Ortsarmen-
verbände, Schulgemeinden, Schornsteinfeger-Kehrbezirke, Feuerlöschverbände,
Verbände zur gemeinsamen Tragung der Wegebaukosten 3, Verbände zur
Anstellung von Bezirkshebammen, ferner „Dammkommunen“ , Sparkassen-
verbändes.
2. Auch ohne Ubereinkommen der Gemeinden und Gutsbezirke kann
die Bildung eines Gemeindeverbandes der vorstehend unter 1 gedachten Art
erfolgen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß einzelne Gemeinden oder
selbständige Gutsbezirke die ihnen nach den Gemeindeordnungen obliegenden
Befugnisse und Pflichten für sich allein nicht gehörig zu erfüllen vermögen;
solchenfalls kann, dafern eine Stadt beteiligt ist, das Ministerium des
Innern" nach Gehör der Gemeinde-Aufsichtsbehörde mit dem ihr beigegebenen
1 Die Zweckbestimmung ist Sache der Übereinkunft, nur muß es ein Gemeinde-
zweck sein.
2 Fischers Zeitschrift, Bd. VI, S. 46. Soweit etwa die Errichtung eines
derartigen Verbandes reichsgesetzlich geregelt ist und dabei von dem Obigen ab-
weichende Bestimmungen getrosffen sind, wie z. B. rücksichtlich der Gemeinsamen
Gemeindekrankenversicherungen usw., haben selbstverständlich diese reichsgesetzlichen
Vorschriften Anwendung zu leiden: vgl. Krankenversicherungsgesetz §§ 12—14,4-,
46 ff., 58 Abs. 3.
* Wegebaugesetz v. 12. Januar 1870 (5) § 16.
4 Mandat v. 7. August 1819 197) § 8.
* Beteiligung selbständiger Gutsbezirke an solchen? Fischers Zeitschrift,
Bd. 19, S. 185.
“ Vgl. aber vorstehend Anm. 2.