Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

82 Georg Häpe. 
II. Die Oberaufsicht betätigt sich: 
1. in der Form der Uberwachung 1; die Aufsichtsbehörde ist nämlich 
befugt, jederzeit über die Vermögensverhältnisse der Gemeinde, die Erfüllung 
der Gemeindeobliegenheiten und die Geschäftsführung der Gemeindeorgane 
Auskunft (Berichterstattung) und Nachweisungen (z. B. Akteneinreichung) zu ver- 
langen, auch an Ort und Stelle die nötigen Erörterungen vorzunehmen und 
Ratsmitglieder?, welche ihre Pflichten verletzen, mit Ordnungsstrafen zu belegen; 
2. dadurch, daß die Anstellung gewisser Beamten, insonderheit der Bürger- 
meister und ihrer Stellvertreter, und daß gewisse Beschlüsse der städtischen 
Organe ausdrücklicher aufsichtsbehördlicher Genehmigung bedürfen, nämlich über 
a) Anderung des Gemeindebezirks; 
b) Verminderung des Stammvermögens; 
Tc) Übernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Stadtgemeinde; 
d) Feststellung des Gemeindeanlagenfußes; 
ec) Vermehrung der Gemeindeschulden, die nicht binnen Jahresfrist zurück- 
gezahlt werden und einen bestimmten Betrag (oben § 15, 4) übersteigen; 
3. in der Form unmittelbaren Eingreifens in die Verwaltung, indem 
die Aufsichtsbehörde, falls eine Stadtgemeinde die ihr obliegenden und im 
öffentlichen Interesse nötigen Leistungen und Einrichtungen, namentlich auch 
die Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel unterläßt, befugt ist, sie dazu 
anzuhalten und, wenn die deshalb erlassenen Verfügungen ohne Erfolg 
bleiben, das Nötige 3s auf Kosten der Gemeinde auszuführen, auch die er- 
forderlichen Mittel als Ausgaben in den Haushaltplan eintragen und ihre 
Aufbringung anordnen und vollziehen zu lassen. Schließlich sei daran er- 
innert, daß das Ministerium des Innern aus Gründen eines erheblichen 
öffentlichen Interesses die Stadtverordneten auflösen kann (oben § 10, I, 6). 
III. Aufsichtsbehörde ist soweit es sich um Handhabung der Ober- 
aufsicht (vorstehend 1) handelt! 
1 Dies gilt übrigens auch von aller Aussicht oberer Verwaltungsbehörden über 
untere Verwaltungsbehörden, sowohl über Gemeinde= als auch über Staatsbehörden. 
Den als untere Verwaltungsbehörden tätigen Einzelpersonen gegenüber wirkt hier 
das Aufsichtsrecht als Disziplinargewalt. 2 Also auch Bürgermeister. 
Hierher gehört auch das Recht der Aufsichtsbehörde, Gemeinde= und Stiftungs- 
rechnungen, deren Richtigsprechung ungerechtfertigterweise von den Stadtverordneten 
verweigert wird, an deren Stelle richtigzusprechen. RStO. § 112 Schlußsatz, 
KIStO. Art. I. 
4 Als beauftragtes Organ der Staatsverwaltung untersteht der Stadtrat, 
soweit nicht im einzelnen Falle durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung die Zuständig- 
keit einer anderen Behörde begründet ist, der Rreishauptmannschaft, welche zweit- 
instanzliche Entscheidungen, dafern nicht der Rreisausschuß mitzuwirken hat, in 
kollegialer Zusammensetzung erteilt.
	        
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