Strafgesetz - Buch. 17
6. 75. Ist in den MilitKr-Strafgesetsen Arrest im Allgemeinen, ohne nähere Beseichnung
des Grades desselben angedroht, no sind darunter alle Grade dieser Btrafart
begriffen.
$ 6. Ist in den Militär-Strafgesetzen bei Androhung von Arreststrafen das niedrigrte
Strafmass nicht angegeben, so kann die Strafe innerhalb der Grenzen der Disdiplinarstrafgewalt
im Disciplinarwege ver werden, insofern unter den obwaltenden
Verhältnissen, nach dem pflichtmässigen Ermessen des mit der Disciplinarstrafgewalt
versehenen Befehlshabers, eine härtere Strafe nicht verwirkt erscheint.
5. Sehärfung der Strafe.
8. 77. In Fällen, wo eine Verlängerung oder Schärfung der Strafe in den Militür-Strafgenetzen
vo: chrieben ist, darf diese zwar das bestimmte höchste Mass, aber
nicht das Doppelte desselben — niemals aber bei zeitiger Freiheitsstrafe den Zeitrann,
von zwanzig Jahren ($. 9 des Ges. v. 15. April 1852) — übersteigen. Auch
darf eine Verlängerung oder Verschärfung über das höchste Mass hinaus bei denjenigen
Strafarten nicht stattfinden, bei welchen dies ausdrücklich untersagt ist, wie bei
dem strengen Arrest und dem Stuben-Arrest.
$. ;9. Treffen bei der Bestrafung mehrere Verbrechen zusammen, wofür in den
Militäir-Strafgesotzen nur Arreststrafen angedroht sind, so ist auf den schweraten gegen
den zu Bestrafenden zulissigen Arrestgrad zu erkennen. — Uebersteigt in diesen FAllen
der Stuben-Arrest oder der strenge Arrest die Dauer von 6 Wochen, der gelinde
oder der mittlere Arrest aber die Dauer von 12 Wochen, so ist nach $. U) auf verhältnissmässigen
Festungs-Arrest oder Festungstrafe zu erkennen.
Zusatz. cfr. Allg. Strafgesetzb. v. 1851, 58. 35, 56, 37.
98. 0) bia 82. Bückfällige sind stets mit geschärften Strafen zu belegen.
E. Von der Bestrafung der Militär-Boamten.
6. $%. Militär-Beamte sind sowohl wegen Amts- als wegen gemeiner Verbrechen,
mit Ausnahme der in den 88. 193 bis 196 ausdrücklich benannten Fälle, nach den
Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze zu bestrafen.
$. 84. Wenn gegen obere Militär-Beamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, so
müssen die gegen Üfliciere zulässigen Btrafarten eintreten.
$. 85. Ist gegen Militär-Unterbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen, so mnss gelinder
Arrest oder Festungs-Arrest eintreten.
8. Ri. Gegen Militär-Beamte ist mit der Verurtheilung zur Cassation oder Amtsentaetsung,
und bei denjenigen, welche vertragemäneig auf Kündi angestellt sind,
mit der Entlassung aus ihrem Dienstverhältniss, auf die in den allgemeinen Landesgenetzen
vorgeschricbenen Strafarten zu erkennen.
II. Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.
A. Von den militärischen Verbrechen der Personen des Soldatenstandes.
l. Verbrechen gegen die militärische Treue.
a. Verrath, (Hochverrath, Majestäts-Verbrechen, Landes-Verrath im Frieden.)
. 87 bis 90 des Militär-Strafgesetzb.; Allgem. Strafgesetzb. 88. 61 bis 75, Ges.
vom 15. April 1852 $. 13; Art. 3 und 4 der Kriegs-Artikel vom 9. Dezember 1852.
b. Desertion.
8. 91. Wer nach seinem Eintritt in den Soldatenstand sich durch Entweichung
en militärischen Di hältni entzieht, begeht das Verbrechen der Desertion.
8. 92. Bei Unterofficieren und Gemeinen des Dienststandes gilt, so lange sie
nieht das Gegentheil beweisen, die Vermuthung für das Verbrechen der Desertion,
wenn sio
1. von ihrem Truppentheil oder Kommando sich ohne Urlaub entfernen, und
in Friedenszeiten über 48 Stunden, in Kriegszeiten aber über 24 Stunden
ausbleiben;
den auf bestimmte Zeit erhaltenen Urlanb lünger als 8 Tage überschreiten,
oder, falls sie vor Ablauf des Urlaubs zurückberufen werden, sich nicht
sofort gestellen,
in Kriegszeiten es unterlassen, sich dom Truppentheil, von welchem sie abgekommen
sind, oder dem nächsten Truppentheil sobald ala möglich wieder
ansuschliessen, oder
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