92 I. Verfassung. /§85 103. 104.
mäßige Feststellung so zeitiger Einbernfung der Stände, daß dadurch
provis. Stenerausschreiben überflüssig werden, empfehle sich nicht.
Es bleibe also nur verfassungsmäßige Forderung der ständischen
Zustimmung auch für die provis. Steuerausschreiben übrig (mit Aus-
nahme bestimmter Fälle). Dazu sei der Landtag mindestens 7 Wochen
vor Beendigung der Budgetperiode einzuberufen (8 Tage für die For-
malien, 1 Wochen für die Berathung beider Kammern, Publikation
14 Tage vor Schluß der Periode). Diese Zeit der Vorlegung des
Budgets sei für dessen Ausarbeitung nicht zu früh.
5. S. auch Anm. 2 zu § 92.
§ 104.
Form der Ausschreiben.
Mit Ausnahme der in den Paragraphen 89, 96, 103,
103a, und 105 erwähnten Fälle soll in den Ausschreiben, welche
Landesabgaben betreffen, die Bewilligung der Kammern
besonders erwähnt werden, ohne welche weder die Einnehmer
zur Einforderung berechtigt, noch die Unterthanen zur Ent-
richtung verbunden sind.
1. § 104 der Vll. von 1831, welcher also lautete:
Bemerkung der ständischen Bewilligung in den Abgaben-
Ausschreiben.
Mit Ansnahme des §F. 103. erwähnten Falls, soll in den Aus-
schreiben, welche Landesabgaben betreffen, die ständische Bewilli-
gung besonders erwähnt werden, ohne welche weder die Ein-
nehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Unterthanen zur
Entrichtung verbunden sind.
wurde durch das VG. von 1851 (§ 7) aufgehoben und durch den
oben im Text abgedruckten F ersetzt. (Im VG. von 1851 hieß es zu
Anfang „Mit Ausnahme der in den §§ 1, 2, 5, 6 und 8 dieses Ge-
setzes.“ Oben im Text wurden die Zahlen der betreffenden Verfassungs-
paragraphen an die Stelle gesetzt.)
2. „Ausschreiben, welche die Landesabgaben betreffen,“ ergingen
nach der alten Verfassung unter der Bezeichnung „Stenerausschreiben“
jedesmal nach einer ständischen Steuerbewilligung für den ganzen
Zeitraum, für welche die Steuern bewilligt waren, durch die Regierung.
Das letzte Steuerausschreiben auf Grund einer altständischen Be-
willigung war das vom 27. September 1830 für die Jahre 1831,
1832, 1833 (G. u. VBl. S. 169). Die Stenerausschreiben richteten
sich an die Steuer-Einnehmer und die Stenerpflichtigen; sie setzten
die Steuerbewilligung voraus und beriefen sich auf dieselbe, weil sie
ohne sie ungültig waren; sie bedurften aber natürlich nicht selbst noch
einmal der ständischen Zustimmung. Diese Steuerausschreiben sollten
nun also nach der Verfassung auch künftig ergehen, die ständische Be-
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