96 I. Verfassung. §§ 107—109.
Die Stände beantragten auf Grund ihrer Vorschläge wegen des
Familienguts den Anfang so zu fassen: „Die zu Verzinsung und
Tilgung der Staatsschulden eigens bestehende Staatsschuldencasse ist
unter die Verwaltung der Stände gestellt,“ und nach „geführt“ den
Satz einzufügen „Dieser Ausschuß hat auch bei erfolgender Auflösung
der Kammern seine Geschäfte — fortzusetzen“ (wie oben Abs. 2). Die
Regierung trat bei.
2. Die nähere Einrichtung der Staatsschuldenkasse bestimmt das
Gesetz vom 29. Sept. 1834 mit den Aenderungen und Zusätzen der
Gess. vom 3. Nov. 1848 und 18. Jan. 1882. Eine Prüfungsordnung
für die bei der Verwaltung der Staatsschulden angestellten Bureau-
beamten erging am 9. Juni 1893 (G. u. VBl. S. 154). Ein Ges.
vom 25. April 1884 (G. u. VBl. S. 146), nebst Ausführungs VO.
vom 17. Nov. 1884 (das. S. 330) betrifft die Einrichtung des Staats-
schuldbuchs.
8 108.
10) Verhältniß der Stände im Bezug auf das Staatsgut und auf
das Fideicommiß des Königlichen Hauses.
Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die
Erhaltung des Staatsguts und des Königlichen Hausfidei—
commisses in der 8. 18. und 20. angegebenen Maße zu wachen.
Im Entwurf hieß es:
„Die Stände — Erhaltung des Staats= und königlichen Fa-
milienguts in der — zu wachen.“
„Ohne ihre Zustimmung kann eine Erhöhung der Civilliste
des Königs oder der in den Hausgesetzen bestimmten Gebührnisse,
welche die übrigen Glieder des königlichen Hauses vom Lande
zu empfangen haben, nicht stattfinden.“
Die Stände beantragten auf Grund ihrer früheren Vorschläge,
im ersten Satz „und königlichen Familien'guts, im 2. Satz „n den
Hausgesetzen bestimmten“ zu streichen. Die Regierung strich dann den
Abs. 2 ganz und gab dem Abs. 1 die Fassung des jenigen 8§.
§ 109.
11) Petitionsrecht der Stände.
Die Stände haben das Recht, im Bezug auf alle zu
ihrem Wirkungskreise gehörige Gegenstände, dem Könige
ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten
Form vorzulegen.
Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenom-
mener Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege.
Eben so ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt,