J. Verfassnug. 8S 109. 110. 97
seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche
und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese ent-
scheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Er-
wägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich, in Jolge
der geschehenen Erörterung, der Sache an, so hat sie den
Beitritt der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige
nur in Uibereinstimmung beider Kammern an den König
gebracht werden kann.
Im Entwurf von 1831 fehlt Abs. 2 in diesem §; er findet sich
erst an der Spitze des nächsten. Die Stände gingen nun davon aus,
daß die Anträge des jetzigen Abs. 2 Gesetzesanträge seien und daher
nur von beiden Kammern gemeinschaftlich gestellt werden können
und deshalb hierher gehören, während Beschwerden über die An-
wendung der Gesetze jeder Kammer für sich zustehen sollten und dem
§. 110 angehören. Daher Antrag auf die Aufnahme des Abs. 2 in
diesen S§. Die Regierung trat bei.
8 110.
12) Deren Recht der Beschwerde.
Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und ein—
zelne Vorstände von Ministerial-Departements (8. 41.) über
ie Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und
Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kam—
mern zu vereinigen vermögen, auch jede Kammer allein
anbringen.
Zu Begründung solcher Beschwerden ist 8. 43. die Con—
trasignatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen
in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig
unterzeichnet, angeordnet.
Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen
der den Ministerial-Departements untergeordneten Staats-
diener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde
werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem
betreffenden Departement vergebens Klage geführt, oder sonst
die gesetzlichen Vorschritte gethan hat.##
Der Entwurf von 1831 lautett
„Die Stände sind berechtigt, über in der Landesverwaltung oder
der Rechtspflege wahrgenommene Gebrechen, sowie gegen die obersten
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Fricker, Verfassungsgesetze.