Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

J. Verfassnug. 8S 109. 110. 97 
seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche 
und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese ent- 
scheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Er- 
wägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich, in Jolge 
der geschehenen Erörterung, der Sache an, so hat sie den 
Beitritt der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige 
nur in Uibereinstimmung beider Kammern an den König 
gebracht werden kann. 
Im Entwurf von 1831 fehlt Abs. 2 in diesem §; er findet sich 
erst an der Spitze des nächsten. Die Stände gingen nun davon aus, 
daß die Anträge des jetzigen Abs. 2 Gesetzesanträge seien und daher 
nur von beiden Kammern gemeinschaftlich gestellt werden können 
und deshalb hierher gehören, während Beschwerden über die An- 
wendung der Gesetze jeder Kammer für sich zustehen sollten und dem 
§. 110 angehören. Daher Antrag auf die Aufnahme des Abs. 2 in 
diesen S§. Die Regierung trat bei. 
8 110. 
12) Deren Recht der Beschwerde. 
Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und ein— 
zelne Vorstände von Ministerial-Departements (8. 41.) über 
ie Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und 
Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kam— 
mern zu vereinigen vermögen, auch jede Kammer allein 
anbringen. 
Zu Begründung solcher Beschwerden ist 8. 43. die Con— 
trasignatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen 
in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig 
unterzeichnet, angeordnet. 
Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen 
der den Ministerial-Departements untergeordneten Staats- 
diener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde 
werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem 
betreffenden Departement vergebens Klage geführt, oder sonst 
die gesetzlichen Vorschritte gethan hat.## 
Der Entwurf von 1831 lautett 
„Die Stände sind berechtigt, über in der Landesverwaltung oder 
der Rechtspflege wahrgenommene Gebrechen, sowie gegen die obersten 
7 
Fricker, Verfassungsgesetze.
	        
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