98 I. Verfassung. 88 110. 111.
Staatsbehörden, einzelne Minister und Departementschefs bei dem
Könige Beschwerde zu führen."“
„Zu Begründung solcher Beschwerden gegen die höheren Staats-
diener sollen alle Verordnungen und andere Ausfertigungen in Regie-
rungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig unterzeichnet, von
dem Chef des betreffenden Departements oder dessen Stellvertreter,
welcher bei der Beschlußnahme wirksam gewesen ist, in der Reinschrift,
zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Zweckmäßigkeit und Ueber-
einstimmung der Verfügung mit den Gesetzen und der Verfassung des
Landes, contrasignirt werden. Eine mit der erforderlichen Contra-
signatur nicht bezeichnete Verfügung des Regenten in Regierungs-
angelegenheiten ist als erschlichen zu betrachten.“
„Unerlaubte — der den Departements untergeordneten — Be-
schwerden werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei der
betreffenden höheren Behörde vergebens — gethan hat.“
Die Stände schlugen vor (s. auch zu § 109)
„Beschwerden gegen die obersten Staatsbehörden, einzelne Minister
und Tartemntschefs über die Anwendung der Gesetze 2c.“ (wie
Abs. 1.
„Zu Begründung solcher Beschwerden — erschlichen zu betrachten
(wie im Entwurf) und daher unverbindlich.“
Weiterhin fand dann die jetzige Vertheilung zwischen § 43 und
§ 110 statt.
§ 111.
Recht der Stände, Beschwerden der Unterthauen auzunehmen.
Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unter-
thanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften annehmen.
Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem
verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministe-
rial-Departement gelangt und daselbst ohne Abhülfe geblie-
ben sei, so bleibt sie unberücksichtigt. Im entgegengesetzten
Falle, und wenn den Ständen die Beschwerde begründet
erscheint, bleibt ihrem Ermessen überlassen, selbige entweder
an das betreffende Departement oder die oberste Staatsbe-
hörde abzugeben, oder zu ihrer eigenen Sache zu machen
und, nach vorgängiger Discussion in beiden Kammern, dem
Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Die
erfolgte Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebniß
der Erörterung wird ihnen eröffnet werden.
1. Der Entwurf lautete noch nicht ganz wie der jetzige 8 111,
nemlich