Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

I. Verfassung. § 115. 101 
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem. 
8 115. 
1) Landtag. 
Zeit und Ort des Landtags; Einberufung zu selbigem. 
Der König wird längstens alle zwei Jahre einen ordent- 
lichen Landtag einberufen und außerordentliche, so oft es 
Gesetzgebungs= oder andere dringende Angelegenheiten er- 
fordern. 
Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist jedes- 
jedesmal nöthig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die 
Einberufung erfolgt dann binnen der nächsten vier Monate. 
Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten 
werden soll, hängt von der jedesmaligen Bestimmung des 
Königs ab. Zu jedem Landtage werden die Stände mitttelst 
einer von der obersten Staatsbehörde ausgehenden Bekannt- 
machung in der Gesetzsammlung und durch an jeden zu er- 
lassende Missiven einberufen. 
1. In der Vll. von 1831 hieß es zu Anfang des § „alle drei 
Jahre“. Die Umwandlung von „drei“ in „zwei“ erfolgte durch das 
VG. von 1868 (III) s. zu § 71. 
2. Abs. 2 fehlte im Entwurf; er wurde auf Antrag der Stände 
aufgenommen (weil er schon wegen der Anträge hins. der Civilliste 
zu § 22 nothwendig sei). 
Die Aufnahme der besonderen Missiven, neben der allgemeinen 
Einladung, beruht gleichfalls auf dem Antrag der Stände. 
Den Wunsch der Stände, daß der Landtag immer im November 
beginne, versprach die Regierung zu berücksichtigen, wenn es nicht zu 
Inkonvenienzen mit der Verwaltung führe. 
3. Nach der alten Verfassung erfolgte die Einberufung immer 
durch Missiven. Dieselben ergingen an die Städte, Stifter, Universität 
als solche, ebenso an die Besitzer der landtagsfähigen Güter als 
solche (nicht an die Person, daher auch an landtagsfähige Güter, 
deren Besitzer zur Zeit für ihre Person landtagsunfähig waren); 
hins. der Einen Schönburgischen Stimme in der Ersten Classe der 
Landstände erging an jeden Besitzer der Rezeßherrschaften eine be- 
sondere Missive. 
4. Seit 1631 haben alle altständischen Landtage in Dresden statt- 
gefunden. Ebenso waren alle Ständeversammlungen seit 1831 nach 
Dresden berufen. Das Landhaus in Dresden wurde nach Land- 
tagsschluß von 1766 aus den Mitteln der Steuercasse errichtet; seit 
1775 finden die Landtage darin statt. Z 
5. Bis jetzt, d. h. bis 1894 haben 25 ordentliche Landtage (der 
1868. 
III.
	        
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