I. Verfassung. § 115. 101
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
8 115.
1) Landtag.
Zeit und Ort des Landtags; Einberufung zu selbigem.
Der König wird längstens alle zwei Jahre einen ordent-
lichen Landtag einberufen und außerordentliche, so oft es
Gesetzgebungs= oder andere dringende Angelegenheiten er-
fordern.
Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist jedes-
jedesmal nöthig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die
Einberufung erfolgt dann binnen der nächsten vier Monate.
Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten
werden soll, hängt von der jedesmaligen Bestimmung des
Königs ab. Zu jedem Landtage werden die Stände mitttelst
einer von der obersten Staatsbehörde ausgehenden Bekannt-
machung in der Gesetzsammlung und durch an jeden zu er-
lassende Missiven einberufen.
1. In der Vll. von 1831 hieß es zu Anfang des § „alle drei
Jahre“. Die Umwandlung von „drei“ in „zwei“ erfolgte durch das
VG. von 1868 (III) s. zu § 71.
2. Abs. 2 fehlte im Entwurf; er wurde auf Antrag der Stände
aufgenommen (weil er schon wegen der Anträge hins. der Civilliste
zu § 22 nothwendig sei).
Die Aufnahme der besonderen Missiven, neben der allgemeinen
Einladung, beruht gleichfalls auf dem Antrag der Stände.
Den Wunsch der Stände, daß der Landtag immer im November
beginne, versprach die Regierung zu berücksichtigen, wenn es nicht zu
Inkonvenienzen mit der Verwaltung führe.
3. Nach der alten Verfassung erfolgte die Einberufung immer
durch Missiven. Dieselben ergingen an die Städte, Stifter, Universität
als solche, ebenso an die Besitzer der landtagsfähigen Güter als
solche (nicht an die Person, daher auch an landtagsfähige Güter,
deren Besitzer zur Zeit für ihre Person landtagsunfähig waren);
hins. der Einen Schönburgischen Stimme in der Ersten Classe der
Landstände erging an jeden Besitzer der Rezeßherrschaften eine be-
sondere Missive.
4. Seit 1631 haben alle altständischen Landtage in Dresden statt-
gefunden. Ebenso waren alle Ständeversammlungen seit 1831 nach
Dresden berufen. Das Landhaus in Dresden wurde nach Land-
tagsschluß von 1766 aus den Mitteln der Steuercasse errichtet; seit
1775 finden die Landtage darin statt. Z
5. Bis jetzt, d. h. bis 1894 haben 25 ordentliche Landtage (der
1868.
III.