Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

I. Verfassung. §8§ 119. 120. 103 
§ 119. 
Landtagsabschied. 
Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine 
förmliche Urkunde, den Landtagsabschied, zusammengefaßt, 
welche die Königliche Erklärung über die Verhandlungen 
mit den Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig voll- 
zogen, den Ständen bei ihrer Entlassung urschriftlich aus- 
gehändigt und in die Gesetzsammlung aufsgenommen wird. 
  
Der Landtagsabschied ist eine alte Einrichtung; er faßte die 
wichtigsten Schlüsse des Landtages, besonders diejenigen, welche die 
Bewilligung betrafen, zusammen, und wurde den Ständen bei der 
feierlichen Entlassung mündlich ertheilt und schriftlich übergeben, zu- 
gleich mit dem Landesrevers (daß die Bewilligung zu keiner Ein- 
führung gereichen solle). 
8 120. 
Tage= und Reisegelder der Kammermitglieder. 
Die Stände, mit Ausnahme der in § 63 unter 1 bis 7, 
9, 11 und 12 gedachten Mitglieder der ersten Kammer, er- 
halten, insofern sie nicht an dem Orte, wo der Landtag 
gehalten wird, wesentlich wohnen, als Entschädigung für 
den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Tage= und 
Belsgelder in der durch die Landtagsordnung bestimmten 
aße. 
1. § 120 der Vl. von 1831, welcher also lautete: 
Tage= und Reisegelder der Stände. 
Die Stände, mit Ausnahme derjeuigen Mitglieder der ersten 
Kammer, welche Kraft erblichen Rechts, oder als Abgeordnete 
der Capitel und der Universität, auf Laudtagen erscheinen, be- 
kommen, insofern sice nicht an dem Orte, wo der Landtag ge- 
halten wird, beständig wohnen, als Entschädigung für den erforder- 
lichen außerordentlichen Aufwand, Tage= und Reisegelder, in der 
in der Landtagsordnung bestimmten Maße. 
wurde durch das VG. von 1819 dahin umgewandelt: 
Tage= und Reisegelder der Kammermitglieder: 
Die Mitglieder der Volksvertretung bekommen als Entschä- 
digung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Reise- 
und Tagegelder nach den näheren Bestimmungen der Geschäfts- 
ordnung. 
1874.
	        
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