Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1874. 
104 I. Verfassung. 88 120—123. 
Das VG. von 1874 (1) hat dann auch diesen § wieder aufge- 
hoben und durch den im Text abgedruckten § ersetzt. 
2. In den Motiven zum Ges. von 1874 wurde gesagt, daß nur 
die am Ort des Landtags „wohnhaften“ Ständemitglieder Diäten 
bekommen sollen, weil eben nur der durch den Aufenthalt außerhalb 
„Wohnorts“ entstehende Aufwand ersetzt, nicht aber für den den 
Kammermitgliedern während des Landtags erwachsenden Zeitverlust 
eine Entschädigung gegeben werden soll. 
3. S. zu 8 120 die Landtagsordnung § 38. 
8 121. 
2) Geschäftsbetrieb bei dem Landtage. 
Separate Verhandlung und Curiatstimme jeder Kammer. 
1Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und 
hat bei den an den König zu bringenden Erklärungen eine 
Curiatstimme. 
8 122. 
Königliche Mittheilungen an die Kammern. 
Von den Königlichen Mittheilungen an die Kammern 
ergehen diejenigen, welche auf Abgaben= und Bewilligungs- 
Gegenstände Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. 
Bei andern Gegenständen hängt es von dem Ermessen des 
Königs ab, an welche der beiden Kammern solche zuerst ge- 
langen sollen. 
  
1. Im Entwurf von 1831 hieß es „die, so auf das Abgaben- 
gesetz Bezug haben ; die Stände fanden diesen Ausdruck zu eng: 
es sollte für alle Mittheilungen, welche auf Abgaben= und Bewilli- 
gungsgegenstände Bezug haben, gelten. Ferner sagte der Entwurf 
„bei andern Gesetzen und Berathungsgegenständen“; die Stände 
schlugen „bei andern Gegenständen“ vor, weil mehr zu sagen überflüssig 
sei. Die Regierung war einverstanden. · 
2. Eingaben an die Ständeversammlung als Ganzes gelangen im 
Allgemeinen zunächst an die Erste Kammer LandtagsO. 8 9 Abs. 2. 
E 123. 
1. § 123, welcher in der Vll. von 1831 also lautete: 
Erörterung der Königlichen Anträge durch Deputationen. 
Alle Königliche Anträge müssen, ehe sie bei einer Kammer 
zur Discussion und Abstimmung gelangen können, von einer 
 
	        
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