Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

I. Verfassung. §§ 123—12. 105 
besondern, aus dem Mittel der Kammer bestellten Deputation 
erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag erstattet. 
wurde durch das VG. von 1968 (III) dahin umgewandelt: 
Alle Königlichen Anträge müssen, dafern nicht von der Staats- 
regierung darauf ausdrücklich verzichtet wird, ehe sie bei einer 
Kammer zur Discussion und Abstimmung gelangen können, von 
einer besonderen, aus dem Mittel der Kammer bestellten Depn- 
tation erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag 
erstattet. 
Das VG. von 18714 (II hat dann den § 123 aus der Verfassung 
guns gestrichen und seinen Gegenstand der Landtagsordnung zuge- 
wiesen. 
2. Der Entwurf von 1831 hatte hier und au anderen Stellen 
„Commission“, nicht „Deputation“. Die Aenderung erfolgte überall 
auf Antrag der Stände, welche meinten, „Commission“ deute mehr 
eine Committirung höherer Behörden an. 
124. 
* 124 der Vll. von 1831, welcher also lautete: 
Deputationen zu andern Berathungsgegenständen. 
Dergleichen Deputationen werden auch für andere Bera- 
thungs-Gegenstände ernannt. 
wurde durch das VG. von 1874 (II) gestrichen und sein Gegenstand 
der Landtagsordnung zugewiesen. 
S. jetzt die Landtagsordnung und die Geschäftsordnungen. 
C 125. 
–125, welcher in der Vll. von 1831 also lautete: 
Mitwirkung Königl. Commissarien bei den Deputationen. 
Diesen Deputationen (§. 123. 124.) werden, so oft die Deputa- 
tionen selbst darauf antragen, durch Königliche Commissarien 
die nöthigen Erläuterungen gegeben werden. Es muß jedoch 
jede Deputation, vor Abgabe ihres Gutachtens an die betreffende 
Kammer, die ihr von dem Königlichen Commissar in ihrer Sitzung 
mündlich mitzutheilenden Bemerkungen hören, auch dieselben 
in Erwägung ziehen und, nach Befinden, berücksichtigen. 
wurde durch das VG. von 1874 (l) gestrichen und sein Gegenstand 
der Landtagsordnung zugewiesen. sEe 
S. jetzt die Landtagsordnung 88.28. 29. 30, Geschäftsordnung 
der I. K. 8 15, der II. K. § 25. 
1874. 
I. 
1874.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.