I. Verfassung. §§ 123—12. 105
besondern, aus dem Mittel der Kammer bestellten Deputation
erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag erstattet.
wurde durch das VG. von 1968 (III) dahin umgewandelt:
Alle Königlichen Anträge müssen, dafern nicht von der Staats-
regierung darauf ausdrücklich verzichtet wird, ehe sie bei einer
Kammer zur Discussion und Abstimmung gelangen können, von
einer besonderen, aus dem Mittel der Kammer bestellten Depn-
tation erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag
erstattet.
Das VG. von 18714 (II hat dann den § 123 aus der Verfassung
guns gestrichen und seinen Gegenstand der Landtagsordnung zuge-
wiesen.
2. Der Entwurf von 1831 hatte hier und au anderen Stellen
„Commission“, nicht „Deputation“. Die Aenderung erfolgte überall
auf Antrag der Stände, welche meinten, „Commission“ deute mehr
eine Committirung höherer Behörden an.
124.
* 124 der Vll. von 1831, welcher also lautete:
Deputationen zu andern Berathungsgegenständen.
Dergleichen Deputationen werden auch für andere Bera-
thungs-Gegenstände ernannt.
wurde durch das VG. von 1874 (II) gestrichen und sein Gegenstand
der Landtagsordnung zugewiesen.
S. jetzt die Landtagsordnung und die Geschäftsordnungen.
C 125.
–125, welcher in der Vll. von 1831 also lautete:
Mitwirkung Königl. Commissarien bei den Deputationen.
Diesen Deputationen (§. 123. 124.) werden, so oft die Deputa-
tionen selbst darauf antragen, durch Königliche Commissarien
die nöthigen Erläuterungen gegeben werden. Es muß jedoch
jede Deputation, vor Abgabe ihres Gutachtens an die betreffende
Kammer, die ihr von dem Königlichen Commissar in ihrer Sitzung
mündlich mitzutheilenden Bemerkungen hören, auch dieselben
in Erwägung ziehen und, nach Befinden, berücksichtigen.
wurde durch das VG. von 1874 (l) gestrichen und sein Gegenstand
der Landtagsordnung zugewiesen. sEe
S. jetzt die Landtagsordnung 88.28. 29. 30, Geschäftsordnung
der I. K. 8 15, der II. K. § 25.
1874.
I.
1874.