Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

108 I. Verfassung. 83 129 - 131. 
individnelle Corporationsgerechtsame geltend machen können. Da— 
gegen erklärte die Regierung, daß ihnen, wenn sie ihre besonderen 
Rechte und Interessen durch einen entweder von den Ständen an 
die Regierung oder von der Regierung an die Stände gebrachten Vor- 
schlag zu Gesetzen und Einrichtungen beschwert oder gefährdet erachten 
sollten, jederzeit unbenommen bleibe, ihre diesfallsige Verwahrung im 
Weg einer Vorstellung bei der Regierung anzubringen, um von letzterer, 
insoweit sie gegründet befunden werden sollte, berücksichtigt werden zu 
können, daß ihnen auch, ihrer Theilnahme an den ständischen Be- 
rathungen unerachtet, das Recht der Protestation schon an sich zu jeder 
Zeit unbenommen bleiben würde. In dieser Formulirung acceptirte 
die Erste Classe der Stände die Erklärung der Regierung, der sie, da 
sie auch von den übrigen Ständen stillschweigend genehmigt sei, die- 
selbe Wirkung beilegte, als ob sie in die Vll. ausgenommen wäre. 
S. auch zu § 90 Anm. 2. 
8 130. 
Communicationen zwischen den beiden Kammern. 
Die von einer Kammer an die andere gebrachten An- 
träge, Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit 
Verbesserungsvorschlägen, welche durch eine Deputation er- 
örtert werden müssen, zurückgegeben werden. 
Der Entwurf hatte „die durch eine Commission erörtert worden 
sein müssen“; eine sachliche Aenderung war nicht beabsichtigt. 
131. 
Verhandlung zwischen beiden Kammern bei getheilter Ansicht. 
Verfahren, wenn ein Einverstäudniß nicht erlangt wird. 
Können sich beide Kammern, in Folge der ersten Be- 
rathung, über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich 
vereinigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel 
eine gemeinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter 
den beiden Vorständen der Kammern über die Vereinigung 
der getheilten Meinungen zu berathschlagen hat, und deren 
Mitglieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den 
Kammern zu anderweiter Berathung vorzutragen haben. 
Dafern sich dieselben auch dann nicht vereinigen, so treten 
bei Gesetzgebungs= und Bewilligungs-Gegenständen die §. 92. 
enthaltenen Vorschriften ein. Bei blosen Berathungs- 
Gegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer 
eine durch ihren Vorstand, im Namen derselben, unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.