I. Verfassung. 88 131. 132. 109
zeichnete besondere Schrift bei der obersten Staatsbehörde
eingereicht.
1. In der offiziellen Publikation der Verfassungsurkunde ist in
Satz 2 § 128, nicht § 92 citirt. Dies beruht ohne Zweifel auf einem
bei der schließlichen Redaktion der Verf.Urk. durch die Regierung
vorgekommenen Versehen; der Cntnurf hatte den dem jetzigen § 92
entsprechenden 8 bezeichnet. Verhandlungen über § 131 haben gar nicht
stattgesunden. Daß ein bloßes Redactionsversehen vorliege, wurde von
Regierung und Ständen wiederholt anerkannt, nämlich auf den Land-
tagen von 1836 37, 18574 55, 1871 73, 1973 74. In dem Gesetzes-
entwurf, der zum VG. von 1874 führte, batte die Regierung eine
Bestimmung zur Berichtigung des Fehlers ausgenommen. Sie wurde
aber zuletzt als unnöthig weggelassen.
Demnach wurde oben im Text „§ 92“ an Stelle von „8S 128“ gesetzt.
2. Im provisorischen VG. von 1848 war § 131 (s. auch oben
zu 8 — aufgehoben und durch folgenden § ersetzt worden:
Können beide Kammern, nachdem diejenige Kammer, an welche
der betreffende Gegenstand zuerst gelangt ist, über die differenten
Ansichten der andern Kammern nochmals berathen hat, sich nicht
vereinigen, so treten dann beide noch zu einer gemeinschaftlichen
Berathung und Abstimmung zusammen und es wird der Beschluß
nach der Mehrheit der vereinigten Stimmen gefaßt.
Bei dem Zusammemtritte beider Kammern hat der Präsident
derjenigen Kammer den Vorsitz, in welcher der Gegenstand zuerst
ur Berathung gekommen ist. Jede Kammer bestellt hierzu einen
eferenten.
Betrifft die Meinungsberschiedenheit nur einen Berathungs-
gegenstand, so wird von jeder Kammer eine durch ihren Vor-
stand im Namen derselben unterzeichnete besondere Schrift bei der
obersten Staatsbehörde eingereicht.“
In der Folge kehrte man zum § 131 der Vl. mit Beseitigung
des VG. von 1848 zurück. Der obige Paragraph ist aber zu be-
achten, weil während des Bestehens des VG. von 1848, also auch
dieses §, das VG. von 1849 (s. o. 8 85) entstand.
3. S. wegen des Vereinigungsverfahrens auch § 33 der Lbtgsordug.
132.
Gemeinschaftliche ständische Schriften.
Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kam-
mern sich vereinigt haben, werden in eine gemeinschaftliche
ständische Schrift zusammengefaßt, welche, von den Vor-
ständen beider Kammern im Namen der Ständeversamm-
lung unterzeichnet, bei der obersten Staatsbehörde ein-
gereicht wird.