Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

I. Verfassung. §§ 135—137. 111 
8 135. 
Oeffentlichkeit der Verhandlungen. 
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie 
werden geheim auf den Antrag der Königlichen Commissarien 
bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig 
achten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen, 
nach dem Abtritt der Zuhörer, wenigstens ein Viertheil der 
Mitglieder der Kammer über die Nothwendigkeit der ge- 
heimen Berathung beitreten muß. 
S. dazu LdigsO. 8 11. 12. 
Die Frage der Oeffentlichkeit der Verhandlungen wollte die Re- 
gierung ursprünglich der künftigen Ständeversammlung überlassen. 
Nachdem dann aber besonders die Städte die Aufnahme derselben in 
die Verfassung für wünschenswerth erklärt hatten, schlug die Regierung 
zwei neue Absätze zu §8 136 vor, deren erster von den Ständen 
angenommen und als § 135 in die Vll. ausgenommen wurde, 
während der zweite auf die Landtagsordnung verwiesen wurde ((. 
Ldtgs O. § 27 Abs. 0). 
8 136. 
1. § 136, welcher in der Vll. von 1831 also lantete: 
Druck der Protokolle über die Verhandlungen in 
den Kammern. 
Die über die Verhandlungen in den Kammern anfgenommenen 
Protocolle werden durch den Druck bekannt gemacht, wenn nicht 
die Geheimhaltung in einzelnen Fällen durch die Kammer be- 
schlossen wird. Um die Redaction in angemessener Weise zu be- 
sorgen, ist eine besondere verantwortliche Deputation zu ernennen. 
wurde durch das VG. von 1874 (lI) gestrichen und sein Gegenstand 
der Landtagsordnung zugewiesen. 
2. S. jetzt § 11. 12. 25. 26 der Ldtgs O. Die officiellen Sitzungs- 
protocolle werden seit 1874 nicht mehr veröffentlicht (weil dies nach 
dem Stand der Presse und neben der Publication der Landtagsmit- 
theilungen überflüssig sei). 
§ 137. 
Bezugnahme auf die Landtagsordnung. 
Die nähern Bestimmungen über den Landtag und den 
Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung. 
Die jetzt geltende, unten abgedruckte Landtagsordnung datirt vom 
12. October 1874. Ueber die früheren Landtagsordnungen und die 
jetzigen Geschäftsordnungen s. die Bemerkungen zu der Landtags- 
ordnung von 1874. 
1874. 
I
	        
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