I. Verfassung. §§ 135—137. 111
8 135.
Oeffentlichkeit der Verhandlungen.
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie
werden geheim auf den Antrag der Königlichen Commissarien
bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig
achten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen,
nach dem Abtritt der Zuhörer, wenigstens ein Viertheil der
Mitglieder der Kammer über die Nothwendigkeit der ge-
heimen Berathung beitreten muß.
S. dazu LdigsO. 8 11. 12.
Die Frage der Oeffentlichkeit der Verhandlungen wollte die Re-
gierung ursprünglich der künftigen Ständeversammlung überlassen.
Nachdem dann aber besonders die Städte die Aufnahme derselben in
die Verfassung für wünschenswerth erklärt hatten, schlug die Regierung
zwei neue Absätze zu §8 136 vor, deren erster von den Ständen
angenommen und als § 135 in die Vll. ausgenommen wurde,
während der zweite auf die Landtagsordnung verwiesen wurde ((.
Ldtgs O. § 27 Abs. 0).
8 136.
1. § 136, welcher in der Vll. von 1831 also lantete:
Druck der Protokolle über die Verhandlungen in
den Kammern.
Die über die Verhandlungen in den Kammern anfgenommenen
Protocolle werden durch den Druck bekannt gemacht, wenn nicht
die Geheimhaltung in einzelnen Fällen durch die Kammer be-
schlossen wird. Um die Redaction in angemessener Weise zu be-
sorgen, ist eine besondere verantwortliche Deputation zu ernennen.
wurde durch das VG. von 1874 (lI) gestrichen und sein Gegenstand
der Landtagsordnung zugewiesen.
2. S. jetzt § 11. 12. 25. 26 der Ldtgs O. Die officiellen Sitzungs-
protocolle werden seit 1874 nicht mehr veröffentlicht (weil dies nach
dem Stand der Presse und neben der Publication der Landtagsmit-
theilungen überflüssig sei).
§ 137.
Bezugnahme auf die Landtagsordnung.
Die nähern Bestimmungen über den Landtag und den
Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung.
Die jetzt geltende, unten abgedruckte Landtagsordnung datirt vom
12. October 1874. Ueber die früheren Landtagsordnungen und die
jetzigen Geschäftsordnungen s. die Bemerkungen zu der Landtags-
ordnung von 1874.
1874.
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