Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

l. Verfassung. §§ 138. 139. 113 
theilte Zusage zu wiederholen. Ganz nach §138 wurde beim Regie- 
rungsantritt Königs Johann und Königs Albert verfahren (G. u. 
VBl. von 1854 S. 157 und von 1875 S. 542), König Johann gab 
die Versicherung am 2ten Tag nach dem Thronwechsel, König Albert 
an dem Tage des Thronwechsels selbst. Uebrigens wird die Ver- 
fassungszusage in Gemäßheit des 5 55 der Oberlaus. Provinzial Ver- 
fassung von 1834 auf diese Verfassung ausgedehnt, und ein Exemplar 
der Urkunde oben Abs. 3 den Oberlausitzer Ständen übergeben. 
§ 139. 
2) Eid auf die Verfassung. 
Der Unterthanen-Eid und der Eid der Civil-Staatsdiener 
und der Geistlichen aller christlichen Confessionen ist, nächst 
dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den 
König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobach- 
tung der Landesverfassung zu richten. 
1. Die Geistlichen aller christlichen Confessionen wurden erst 
auf Antrag der Stände eingefügt. Die Stände hatten auch den 
Wunsch, daß in den Anstellungspatenten der Offiziere mindestens 
auch die dem Vaterland schuldige Treue und Dienste erwähnt werden 
möchten. Die Regierung sagie Revision der Offizierspatente zu, hielt 
aber als Princip fest, daß im Militärstand, als dem Organ der 
executiven Gewalt, die Befolgung erhaltener Befehle nicht von der 
individnellen Beurtheilung dessen abhängig gemacht werden könne, 
an den sie ergehen. 
2. Wegen des Unterthaneneids s. § 2 der VO. vom 24. Dez. 
1870 und § 57 der Allg. Städteordnung vom 4. Sept. 1831 (v. Bosse 
zu § 16 der RAStO. in seiner Ausgabe dieses Ge etzes 4 A. von 1890). 
Der Unterthaneneid wird nur bei der Verleihung der Sächs. Staats- 
angehörigkeit und bei der Aufnahme in das städtische Bürgerrecht ge- 
eistet. 
Wegen des Eids der Civilstaatsdiener s. das Staatsdienergesetz 
von 1835 § 7. 
Wegen der evangelischen Geistlichen s. die VO. vom 27. Juli 
1871 § 4; die hier angezogene Verordnung vom 2. Nov. 1837 
ist ersetzt durch die VO. vom 20. Febr. 1879. 
Auf den Eid der katholischen Geistlichen bezieht sich das Mdt. 
vom 19. Febr. 1827 82. 27 (wegen der Mitglieder und Angehörigen 
der katholisch-geistlichen Behörden s. das cit. Mdt. von 1827 § 6. 16 
u. das Ges. vom 23. Aug. 1876 F 17). 
Bez. des Eides der reformirten Geistlichen findet sich eine Be- 
stimmung in § 7c des Regulativs vom 7. Aug. 1818. 
Von dem Eid der deutschkatholischen Geistlichen handelt das Ge- 
setz vom 2. Nov 1848 18. 
Die sämmtlichen Eide des § 139 fallen endlich unter das Gesetz 
über die Form der Eidesleistung vom 20. Febr. 1879 und (mit Aus- 
nahme des Unterthaneneides) unter die VO. von demselben Tage. 
Fricker, Verfassungsgesetze. 8
	        
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