l. Verfassung. §§ 138. 139. 113
theilte Zusage zu wiederholen. Ganz nach §138 wurde beim Regie-
rungsantritt Königs Johann und Königs Albert verfahren (G. u.
VBl. von 1854 S. 157 und von 1875 S. 542), König Johann gab
die Versicherung am 2ten Tag nach dem Thronwechsel, König Albert
an dem Tage des Thronwechsels selbst. Uebrigens wird die Ver-
fassungszusage in Gemäßheit des 5 55 der Oberlaus. Provinzial Ver-
fassung von 1834 auf diese Verfassung ausgedehnt, und ein Exemplar
der Urkunde oben Abs. 3 den Oberlausitzer Ständen übergeben.
§ 139.
2) Eid auf die Verfassung.
Der Unterthanen-Eid und der Eid der Civil-Staatsdiener
und der Geistlichen aller christlichen Confessionen ist, nächst
dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den
König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobach-
tung der Landesverfassung zu richten.
1. Die Geistlichen aller christlichen Confessionen wurden erst
auf Antrag der Stände eingefügt. Die Stände hatten auch den
Wunsch, daß in den Anstellungspatenten der Offiziere mindestens
auch die dem Vaterland schuldige Treue und Dienste erwähnt werden
möchten. Die Regierung sagie Revision der Offizierspatente zu, hielt
aber als Princip fest, daß im Militärstand, als dem Organ der
executiven Gewalt, die Befolgung erhaltener Befehle nicht von der
individnellen Beurtheilung dessen abhängig gemacht werden könne,
an den sie ergehen.
2. Wegen des Unterthaneneids s. § 2 der VO. vom 24. Dez.
1870 und § 57 der Allg. Städteordnung vom 4. Sept. 1831 (v. Bosse
zu § 16 der RAStO. in seiner Ausgabe dieses Ge etzes 4 A. von 1890).
Der Unterthaneneid wird nur bei der Verleihung der Sächs. Staats-
angehörigkeit und bei der Aufnahme in das städtische Bürgerrecht ge-
eistet.
Wegen des Eids der Civilstaatsdiener s. das Staatsdienergesetz
von 1835 § 7.
Wegen der evangelischen Geistlichen s. die VO. vom 27. Juli
1871 § 4; die hier angezogene Verordnung vom 2. Nov. 1837
ist ersetzt durch die VO. vom 20. Febr. 1879.
Auf den Eid der katholischen Geistlichen bezieht sich das Mdt.
vom 19. Febr. 1827 82. 27 (wegen der Mitglieder und Angehörigen
der katholisch-geistlichen Behörden s. das cit. Mdt. von 1827 § 6. 16
u. das Ges. vom 23. Aug. 1876 F 17).
Bez. des Eides der reformirten Geistlichen findet sich eine Be-
stimmung in § 7c des Regulativs vom 7. Aug. 1818.
Von dem Eid der deutschkatholischen Geistlichen handelt das Ge-
setz vom 2. Nov 1848 18.
Die sämmtlichen Eide des § 139 fallen endlich unter das Gesetz
über die Form der Eidesleistung vom 20. Febr. 1879 und (mit Aus-
nahme des Unterthaneneides) unter die VO. von demselben Tage.
Fricker, Verfassungsgesetze. 8