114 I. Verfassung. 88 140 —142.
8 140.
3) Beschwerden der Stäude gegen Ministerien und andere Staats-
behörden, wegen Verletzung der Verfassung.
Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die
durch die Königlichen Ministerien oder andere Staatsbehör—
den geschehene Verletzung der Verfassung in einem gemein-
schaftlichen Antrage an den König zu bringen.
Dieser wird den Beschwerden sofort abhelfen, oder, wenn
ein Zweifel dabei obwaltet, selbige, nach der Natur des
Gegenstandes, durch die oberste Staatsbehörde, oder die
oberste Justizstelle erörtern lassen.
Wird die Erörterung der obersten Staatsbehörde über—
tragen, so hat diese ihr Gutachten dem Könige zur Ent—
scheidung vorzulegen; wird selbige aber an die oberste Ju-
stizstelle verwiesen, so hat letztere zugleich die Sache zu
entscheiden. Der Erfolg wird in beiden Fällen den Stän-
den eröffnet.
. 141.
4) Diesfallsige Anklage der Stände gegen die Vorstände der
Ministerien.
Die Stände haben insbesondere auch das Recht, die
Vorstände der Ministerien, welche sich einer Verletzung der
Verfassung schuldig machen, förmlich anzuklagen.
Finden sie sich durch ihre Pflichten aufgefordert, eine
solche Anklage zu erheben, so sind die Anklagepunkte be-
stimmt zu bezeichnen, und in jeder Kammer durch eine
besondere Deputation zu prüfen.
Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Be-
schlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe, mit ihren
Belegen, an den nachstehend §. 142. bezeichneten Staatsge-
richtshof.
§ 12.
Staatsgerichtshof. Dessen Competenz.
Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staats-
gerichtshof begründet. Diese Behörde erkennt über Hand-
lungen der Vorstände der Ministerien, welche auf den Um-
sturz der Verfassung gerichtet sind, oder die Verletzung
einzelner Punkte der Verfassung betreffen.