Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Verfassung. 58§ 142. 143. 115 
Uiberdies kann auch noch in den §. 83. und 153. be- 
merkten Fällen an selbige der Recurs genommen werden. 
  
1. Der Entwurf lautete: „Zum — Handlungen der § 141 be- 
nannten Staatsdiener oder der Stände, welche auf den — gerichtet 
sind, und über Verletzung einzelner Punkte der Verfassung.“ Die 
Stände wurden auf Antrag der Stände gestrichen. Es hing dies da- 
mit zusammen, daß im Entwurf noch ein weiterer §. sich befand, so 
lautend: „Eine Anklage vor dem StGH. wegen Verletzung der Ver 
fassung kann geschehen, von der Regierung gegen einzelne Mitglieder 
der Stände und von den Ständen sowohl gegen Minister und Depar- 
tementschefs als gegen einzelne Mitglieder der Stände Versammlung. 
Andere Staatsdiener als Minister und Departementschefs können vor 
diesem Gerichte nicht angeklagt werden.“ Die Stände wollten diesem 
§* die Fassung geben: „Eine Anklage vor dem SlGH. wegen Verletzung 
der Verfassung kann lediglich von den Ständen gegen die Minister 
oder die verantwortlichen Vorstände der Ministerien geschehen.“ Weiter- 
hin verschwand der § ganz. Der Schlußsatz § 83 des Entwurfs gab 
auch noch den einzelnen Kammern die Möglichkeit, ihre Mitglieder 
dem Urtheil des Staatsgerichtshofs zu unterstellen, welche Bestimmung 
von den Ständen gleichfalls nicht angenommen wurde. 
2. § 83. der Vl. ist durch das VG. von 1874 aufgehoben 
worden. Der Staatsgerichtshof hat also nach der Verfassung von 1831 
zwei Aufgaben 1., über Verletzung der Verfassung des Königreichs zu 
erkennen § 142. 2., Streitigkeiten über diese Verfassung zwischen 
Regierung und Ständen zu entscheiden § 153. Die Oberlausitzer Pro- 
vinzialVerfassung von 1834 § 58 hat dem Staatsgerichtshof dieselben 
beiden Aufgaben auch hinsichtlich dieser Verfassung ertheilt. # 
Das Verfahren des Staatsgerichtshofs für alle diese Fälle ist 
durch das Ges. v. 3. Febr. 1838 (s. u.) geordnet worden. 
8 143. 
Dessen Organisation. 
Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, 
welcher von dem Könige aus den ersten Vorständen der 
höhern Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, 
wovon der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte 
und jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern, außer— 
halb der Mitte der Ständeversammlung wählt. Unter den 
von den Ständen gewählten Mitgliedern müssen mindestens 
zwei Rechtsgelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der 
Einwilligung des Königs, aus den Staatsdienern gewählt 
werden können. 
Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungs- 
falle der erste der vom Könige bestellten Richter. 
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