Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

I. Verfassung. 88 145. 146. 117 
Die Function des Gerichts hört auf, wenn der Prozeß 
geendigt ist. 
Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse 
zu sorgen und im Falle eines Anstands das Gericht wieder 
zu versammeln. 
1. Der Entwurf hatte in Abs. 1 „ des Königs oder eine 
Aufforderung mit Angabe des Gegenstandes nach Verschiedenheit der 
Fälle von einer Kammer oder von beiden durch deren Präsidenten 
erhält.“ Der 2. Satz hieß: „Das Gericht löst sich auf, wenn der 
Proceß geendigt ist.“ Der 3. Satz war schon im Wesentlichen mit 
Abs. Z3 oben übereinstimmend. Die Stände veranlaßten die Aende- 
rung zu Abs. 1, weil sich die Aufrufung des St. durch Eine 
Kammer nur auf den zu streichenden Schlußsatz des § 83 beziehe 
(s. o. zu § 1/12). 
2. Die Versammlung des Staatsgerichtshofs wird nach Abs. 1 
von den Ständen veranlaßt, wenn sie einen Minister wegen Ver- 
fassungsverletzung nach § 141 und 1.12 anklagen. Eine Minister- 
anklage wegen Verletzung der Oberlansitzer Provinzialverfassung nach 
§ 58 derselben bedarf des Antrags der Oberlaus. Provinzialstände 
bei den Ständen des Königreichs; die Anklage selbst kommt den 
letzteren zu. 
Die Veranlassung der Versammlung des Staatsgerichtshofs durch 
Befehl des Königs kann sich nur noch auf Verfassungsstreitigkeiten 
nach § 153 der Vll, und § 58 der Oberlaus. Provinzialverfassung 
(s. o. zu § 142) beziehen. 
§ 146. 
Verfahren desselben. 
Der Präsident bestellt, zu Leitung der vom Staatsge- 
richtshofe zu führenden Untersuchung, ein vom Könige er- 
nanntes und ein rechtskundiges, von den Ständen gewähl- 
tes Mitglied. 
Zu jeder hauptsächlichen Entscheidung werden von sämmt- 
lichen Mitgliedern, mit Einschlusse des Präsidenten, nach 
Stimmenmehrheit zwei Referenten gewählt. 
Ist der erste Referent ein vom Könige ernanntes Mit- 
glied, so muß der Correferent ein von den Ständen ge- 
wähltes seyn, und umgekehrt. Im Falle der Stimmen- 
seeichbat bei dieser Wahl entscheidet die Stimme des Prä- 
identen. 
Die Stände waren der Meinung, das weitere Verfahren habe 
der Staatsgerichtshof selbst zu bestimmen. Die Regierung hielt das
	        
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