118 I. Verfassung. §5 146—148.
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für bedenklich und wollte die Normirung einem künftigen besonderen
Gesetz überlassen, wobei die Grundsätze und Formen des akkusatorischen
Verfahreus zu benntzen sein würden. S. u. das Ges. v. 3. Febr. 1838.
8 147.
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom
Könige bestellter und von den Ständen gewählter Mitglie—
der anwesend seyn.
Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten,
welche nicht sogleich durch anderweite Ernennung, oder durch
Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden kann, so tritt
das letzte Mitglied von der überzählenden Seite aus; doch
darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn.
Dem Präsidenten steht, außer den 8. 146. und 153. be-
merkten Fällen, keine Stimme zu.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den
Angeklagten günstigere Meinung.
Die Acten des Staatsgerichtshofs werden durch den
Druck bekannt gemacht.
Der Entwurf hatte in Abs. 2 „das jüngste Mitglied“; über die
Abänderung zu „das letzte Mitglied“ geben die Landtagsacten von
1831 keinen Ausschluß.
8 148.
Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs.
Das Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs erstreckt sich
nur auf ausdrückliche Mißbilligung des Verfahrens oder
Entfernung vom Amte.
Wenn selbiger die in seiner Competenz liegende Strafe
erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen,
so bleibt nicht nur dem ordentlichen Richter vorbehalten,
gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amts-
wegen eintreten zu lassen, sondern der Staatsgerichtshof
hat auch diesem Richter von dem Ausgange der verhan-
delten Anklage Nachricht zu geben.
1. Im ersten Abs. hatte der Entwurf auch die Ausschließung von
der Landstandschaft genannt, was auf Antrag der Stände im Anschluß
an die früheren Beschlüsse (s. zu § 142 u. 145) gestrichen wurde. Auch
die Suspension vom Amt wurde auf Veranlassung der Stände ge-