124 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze.
II. Die Verfassungsurkunde von 1831 und die
nachforgenden Verfallungsgelekze.
Vorbemerkung.
1. Die Verfassungsurkunde von 1831 ist auf dem
denkbar korrectesten Weg entstanden, nemlich durch Verabschie-
dung zwischen der Regierung und den alten Landständen ent-
sprechend der alten Verfassung.
Diese Vereinbarung, die als Vertrag aufgefaßt wurde, er-
folgte auf dem Landtag von 1830,31, dem letzten Landtag der
alten Verfassung. Offizielle M zinhheilungen über denselben ent-
halten die gedruckten Landtagsacten (4 Bände, von denen aber
nur der 3te und 4te die neue Verfassung betriff.. Eine Dar-
stellung des ganzen Gangs der Herstellung der neuen Ver-
fassung, sowie der aus der alten Verfassung zu ihr führenden
Bewegung findet sich bei v. Witzleben, die Entstehung der
constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen 1881 (zum
50jährigen Verfassungsjubiläum).)
Der im Geheimenrath bearbeitete Entwurf der Verfassungs-
urkunde ging am 1. März 1831 den Ständen zu (L. III.
S. 1373, v. Witzl. S. 370). Zu seiner Interpretation können
die von der Regierung dem Geheimenrath zugestellten beiden
*) Anm. Die in diesem Werk S. 221 angeführten „Mittheilungen
über die Verhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen 131“
(von der ständischen Redactionsdeputarion herausgegeben) hat der Be-
arbeiter dieser Ausgabe nicht in der Hand gehabt.