Vorbemerkung. 127
des dermaligen Finanzetats und ein Hauptetat der gesammten
Domanial= und Steuer-Einnahme und Ausgabe für das Jahr
1831. Ferner wurde den Ständen mitgetheilt, daß ihnen
König und Mitregent „das von denselben in Uebereinstim-
mung mit den übrigen Mitgliedern des Königlichen Hauses zu
errichtende Hausgesetz zur Einsicht“ vorlegen lassen werden, aus
dessen Inhalt sie zu entnehmen haben, worin die §. 23. der
Vl. außer der Civilliste vorbehaltenen Gebührnisse der Mit-
glieder der Königlichen Familie jetzt bestehen und künftig be-
stehen sollen.“ Endlich ging den Ständen zugleich mit dem
Entwurf der Verfassung ein WahlesetzEntwurf zu.
Außer der auch jetzt noch mit I bezeichneten Beilage der
Vll. war dem Entwurf noch eine zweite Beilage angefügt,
nemlich ein Verzeichniß der 1830 landtagsberechtigten
Rittergüter des Königr. Sachsen (während dem Wahlesetz
ein Verzeichniß aller, auch der nicht landtagsberechtigten Ritter-
güter beigelegt war).
Mit Königl. Decret v. 3. März 1831 ging dann den
Ständen der geschehenen Zusicherung gemäß das Königliche
Hausgesetz zu.
Ein Königl. Decret v. 17. März 1831 brachte eine Aen-
derung des Verfassungsentwurfs § 16 (und des HausGEntw.
§ 16) s. die Allg. Anm. zum Abschn. II. o. S. 12 flg.
Auch die Stände hatten schon vor Abgabe ihrer Erklärung
über den Verfass. Entw. im Allg. einige denselben betreffende
besondere Wünsche an die Regierung gebracht (Schrift vom
21. März 1831 zu § 25 u. 35 der Vl. betr. das Heimaths-
und Staatsbürgerrecht und die Preßvergehen; Schrift v. 29.
April 1831 zu § 45 d. VU betr. die Gerichtsbarkeit und das
Mand. v. 19. Febr. 1827 wegen der katholisch-geistlichen Ge-
richtsbarkeit).
Nachdem die Stände von Ritterschaft und Städten?) die
Verfassung durchberathen und sich zu gemeinsamen Beschlüssen
*) Anm. In den Verhandlungen von 1831 werden vielfach die
Stände von Ritterschaft und Städten einfach als Stände bezeichnet,
und auch in gegenwärtiger Verfassungsausgabe sind bei der Erwähnung
verstseerhandlungen von 1831 unter „Ständen" regelmäßig nur sie zu
verstehen.