Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

130 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
vorlag, ging die Regierung in Einzelnen ein, theils beharrend 
theils neue Formulierungen vorschlagend (die letzteren finden 
sich namentlich in der Beil. A zum Decret zusammengestellt). 
Die Erklärung der Oberlausitzer Ständemitglieder wegen der 
nicht nothwendigen, aber wünschenswerthen Veränderungen der 
OL. Verfassung wurde acceptirt und die Erfüllung ihres Wunsches 
zugesichert. 
Gegenüber den Prälaten, Grafen und Herren wurde ledig- 
lich auf ihre besonderen Anträge eingegangen. Soweit es prac- 
tisch von Werth ist, ist davon in den Anm. zu den einzelnen 
§8 oben Abth. I. die Rede gewesen. 
In der auf das Decret vom 10. August folgenden Schrift 
der Prälaten 2c. vom 26. August beschränkten sich dieselben (ab- 
gesehen von der Universität) ganz nur auf ihre früheren beson- 
deren Anträge. 
Die Stände von Ritterschaft und Städten gaben ihre Er- 
klärung auf das königliche Decret in der Schrift von 27. August 
ab. Durch sie wurde bis auf eine kleine Zahl von Differenzen 
die Vereinbarung mit der Regierung erreicht. 
Ein Königl. Decret v. 29. August 1831 beseitigte vollends. 
diese Differenzen durch Beitritt zu den ständischen Anträgen 
und erklärte die Verhandlungen mit den Ständen für geschlossen. 
Die Regierung lasse demgemäß „der Verfassungsurkunde ihre 
endliche Fassung geben“ und den so redigirten Entwurf dem 
Wunsch der Stände gemäß deren hierzu beauftragten Deputirten 
vorlegen. Den Prälaten, Grafen und Herren gegenüber be- 
harrte die Regierung im Allgemeinen bei ihren Vorschlägen. 
Nun folgte die Schlußerklärung der Stände von Ritter- 
schaft und Städten vom 2. Sept. 1831, womit sie die ver- 
einbarte Verfassung annahmen „als die dermalen verfassungs- 
mäßigen Stände des Königreichs“, indem sie konstatirten, daß 
die Verhandlungen in allen Punkten zur Vereinigung geführt 
haben und daß die zur Durchsicht mitgetheilten abgeänderten 
und berichtigten Entwürfe nach der Anzeige ihrer dazu beauf- 
tragten Deputirten mit ihren von der Regierung genehmigten 
Anträgen und den erfolgten allerhöchsten Entschließungen voll- 
kommen übereinstimmen. 
Die Schlußerklärung der Prälaten 2c. in der Schrift vom 
3. Sept. 1831 enthält gar keine Gesammterklärung über An-
	        
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