Vorbemerkung. 131
nahme der Verfassung. Nachdem erst den Zusicherungen der
Regierung gegenüber von Meißen, Solms Wildenfels und Schön—
burg dieselbe Wirkung, als wären sie in die VU. aufgenommen,
vindizirt worden, folgten zwar Erklärungen über die Verfassung,
aber nicht von Seiten des Collegiums, sondern von Seiten der
einzelnen Mitglieder, mit Ausnahme der Universität, die keine
Schlußerklärung abgab. Das Hochstift Meißen sprach rund
seine Zustimmung zu dem Verfassungsentwurf und den von
der Regierung genehmigten Veränderungen desselben aus; Solms-
Wildenfels dagegen und insb. der Schönburgische Vertreter
nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahrung ihrer
receßmäßigen Rechte.
Damit waren die Landtagsverhandlungen abgeschlossen.)
Schon am 4. Sept. 1831 vollzogen König und Mitregent die
Verfassungsurkunde und der König übergab sie an demselben
Tag bei der feierlichen Entlassung des Landtags nach voraus-
gegangener Verlesung des Landtagsabschieds den Ständen. S.
hierüber v. Witzleben S. 280 flg.
Die Publication der Verfassungsurkunde geschah in Nr. 40
der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahr 1831
(S. 234 flg.) Vorangestellt wurde der Landtagsabschied. Die
Publication erfolgte übrigens nicht einfach durch Abdruck, son-
dern mittelst des „Gesetzes“ vom 7. Sept. 1831, wobei „Ge-
setz" im alten Sinne des Wortes zu verstehen ist. (Ldtgsab-
schied unten S. 142.) Ausgegeben wur dedie gedachte Nr. 40
der Gesetzsammlung am 13. Sept. 1831. In der Ansprache
des vorsitzenden Conferenzministers von Nostiz und Jänkendorf an
die Stände vor Uebergabe der Verfassung bei der Feierlichkeit vom
4. September wurde erklärt „Mit dem heutigen Tage tritt die-
neue Verfassung in Kraft und Wirksamkeit“.
Uebrigens findet sich der Abdruck der neuen Verfassung
nebst Landtagsabschied auch am Schluß der Landtagsacten von
1830/1 (Bd. IV. S. 2333) unter den beiden letzten Nummern
237. 238. Dieser Abdruck der Vl. stimmt mit dem in der
*) Anm. Ueber den Inhalt der Verhandlungen giebt, soweit es
für unsern Zweck nöthig ist, Abth. I. oben Mittheilung. Hier ist auch
an den Wunsch der Städte, einen permanenten repräsentativen Aus-
schuß einzuführen, zu erinnern. Ldtgsacten v. 1831 IV. 1803 flg.
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