Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

Vorbemerkung. 131 
nahme der Verfassung. Nachdem erst den Zusicherungen der 
Regierung gegenüber von Meißen, Solms Wildenfels und Schön— 
burg dieselbe Wirkung, als wären sie in die VU. aufgenommen, 
vindizirt worden, folgten zwar Erklärungen über die Verfassung, 
aber nicht von Seiten des Collegiums, sondern von Seiten der 
einzelnen Mitglieder, mit Ausnahme der Universität, die keine 
Schlußerklärung abgab. Das Hochstift Meißen sprach rund 
seine Zustimmung zu dem Verfassungsentwurf und den von 
der Regierung genehmigten Veränderungen desselben aus; Solms- 
Wildenfels dagegen und insb. der Schönburgische Vertreter 
nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahrung ihrer 
receßmäßigen Rechte. 
Damit waren die Landtagsverhandlungen abgeschlossen.) 
Schon am 4. Sept. 1831 vollzogen König und Mitregent die 
Verfassungsurkunde und der König übergab sie an demselben 
Tag bei der feierlichen Entlassung des Landtags nach voraus- 
gegangener Verlesung des Landtagsabschieds den Ständen. S. 
hierüber v. Witzleben S. 280 flg. 
Die Publication der Verfassungsurkunde geschah in Nr. 40 
der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahr 1831 
(S. 234 flg.) Vorangestellt wurde der Landtagsabschied. Die 
Publication erfolgte übrigens nicht einfach durch Abdruck, son- 
dern mittelst des „Gesetzes“ vom 7. Sept. 1831, wobei „Ge- 
setz" im alten Sinne des Wortes zu verstehen ist. (Ldtgsab- 
schied unten S. 142.) Ausgegeben wur dedie gedachte Nr. 40 
der Gesetzsammlung am 13. Sept. 1831. In der Ansprache 
des vorsitzenden Conferenzministers von Nostiz und Jänkendorf an 
die Stände vor Uebergabe der Verfassung bei der Feierlichkeit vom 
4. September wurde erklärt „Mit dem heutigen Tage tritt die- 
neue Verfassung in Kraft und Wirksamkeit“. 
Uebrigens findet sich der Abdruck der neuen Verfassung 
nebst Landtagsabschied auch am Schluß der Landtagsacten von 
1830/1 (Bd. IV. S. 2333) unter den beiden letzten Nummern 
237. 238. Dieser Abdruck der Vl. stimmt mit dem in der 
  
*) Anm. Ueber den Inhalt der Verhandlungen giebt, soweit es 
für unsern Zweck nöthig ist, Abth. I. oben Mittheilung. Hier ist auch 
an den Wunsch der Städte, einen permanenten repräsentativen Aus- 
schuß einzuführen, zu erinnern. Ldtgsacten v. 1831 IV. 1803 flg. 
. 225 . 
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