Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

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—— 
136 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
der Gewählten zum Wiederaustritt in den späteren Wahl- 
gesetzen). 
Auf dem restituirten Landtag von 1850/1 kam dann auch 
noch das V G. vom 5. Mai 1851 zu Stande. Es wurden 
nemlich demselben, entsprechend der noch in der Bekm. vom 
3. Juni 1850 s. o. S. 134 ausgesprochenen Absicht, der Entwurf 
einer vollständigen revidirten Verfassungsurkunde vorgelegt, durch 
welche die VUl. von 1831, nebst den Aenderungen derselben im 
Ganzen beseitigt und ersetzt werden sollte. Dieses interessante 
Werk wurde von beiden Kammern durchberathen, aber schließ- 
lich einigten sie sich blos über die Abänderung der §§ 89. 96. 
98. 102/5 der Vl.; die Regierung kam dem Wunsch der 
Stände entgegen, indem sie die Aenderung der Verfassung in 
dieser engen Begrenzung in dem VG. vom 5. Mai 1851 publi- 
zirte. Hervorzuheben ist noch, daß in dem umfänglichen ursprüng- 
lichen Entwurf überall, wo die VU. von 1831 von „Ständen“, 
„Ständeversammlung“ sprach, diese Worte in „Kammern“ bezw. 
„Landtag" umgewandelt wurden, womit der Gedanke der modernen 
Repräsentativverfassung deutlich zum Ausdruck gebracht werden 
sollte. Zum Theil ist diese Aenderung in die Verfassung über- 
gegangen. Nachgehend wurde allgemein anerkannt, daß das 
ohne alle Bedeutung sei, und daß der Ausdruck „Stände, Stände- 
versammlung“ nicht den Begriff der alten Landstände involvire, 
sondern ebensowohl die neuere Repräsentation zu bezeichnen ge- 
eignet sei. 
Da die Stände auf dem Landtag 1857/8 den Beschluß 
einer weiteren Aenderung zu § 103 der Verfassung faßten, den 
sie auf dem folgenden ordentlichen Landtag zu wiederholen und 
dann als ständischen Verfassungsgesetzantrag an die Regierung 
zu bringen gedachten, so kam ihnen die Regierung auf dem Land- 
tag 1860/1 mit einem Entwurf entgegen, der dann zum VG. 
vom 27. Nov. 1860 gedieh. 
Auf dem Landtag 1860/1 wurde das VG. vom 19. Oct. 
1861 verabschiedet, dessen Entwurf aus königlicher Initiative 
hervorging. 
Weiter folgte das VG. vom 3. Dez. 1868, das wiederum 
durch die Regierung veranlaßt war. Sachsen war nun ein 
Glied des Nordd. Bundes geworden. Auch nach innen be- 
deutete dies in mancher Hinsicht eine neue Aera. Abgesehen
	        
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