138 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze.
und die hierdurch herbeigeführte Bevölkerungszunghme dieser
Stadt, der nunmehr auch eine größere Anzahl von Abgeordneten
zur II. K. gebührte.
Im Nachstehenden werden nun die Verfassungsurkunde von
1831 nebst den weiteren 9 Verfassungsgesetzen von 1846. 1849.
851. 1860. 1861. 1868. 1874. 1888 und 1892 zu dem
Zwecke zum Abdruck gebracht, jedes in seiner Besonderheit er-
kennen zu lassen. Es ist also insbesondere Eingang und Schluß
eines jeden wiedergegeben und der Vll. von 1831 ist das Publi-
cationsgesetz vom 7. Sept. und der Landtagsabschied vom
4. Sept. in derselben Weise wie in der Gesetzsammlung vor-
angeschickt. Dagegen wurde die in der Gesetzsammlung am
Schluß noch beigefügte Inhaltsübersicht nicht mit abgedruckt.
Was aber den Einzelinhalt der Vll. und der VGesetze betrifft,
der schon aus der Abth. I gegenwärtiger Ausgabe im Terte
und den Anmerkungen zu erkennen ist, so wurde überall, wo
es thunlich erschien, statt der Wiedergabe auf die Abth. 1
verwiesen. Insbesondere wurde, was die Vll. von 1831 be-
trifft, von vornherein nur auf die durch die oben bemerkten 9
Gerf Gesetze geänderten 40 §§ Rücksicht genommen.
Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und
der Verfassungsurkunde; vom 71n September 1831.
Ges. Sammlung v. 1831 S. 235.
Wo Anton, von GOTTES#Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
thun hiermit kund:
Der am Ilsten März dieses Jahres wieder eröffnete Land-
tag ist, durch den Abschied vom 4½n September, beschlossen
und die zwischen Uns und Unsern versammelt gewesenen
getreuen Ständen errichtete Verfassungsurkunde ist an erstere
feierlich ausgehändiget worden.