1. Die Verfassungsurkunde von 1831. 139
Wir bringen demnach den Inhalt des Landtagsabschieds
sowohl, als der Verfassungsurkunde, durch beiliegenden Ab—
druck zur allgemeinen Kenntniß und lassen zugleich die be—
sagte Urkunde selbst und die in dem Abschiede enthaltenen
einzelnen Bestimmungen hiermit als Gesetz ins Land er-
gehen, indem Wir allen Behörden und Obrigkeiten befehlen,
die Vorschriften und Grundsätze dieser Verfassung in den
Grenzen ihres amtlichen Wirkungskreises zu beobachten und
in Anwendung zu bringen; wie denn auch Unsere gesammten
Unterthanen, ein Jeder in seinen Verhältnissen, sich darnach
zu achten haben.
In der Oberlausitz bewendet es, wegen der dasigen für
sich bestehenden Provinzial-Verfassung, bei Unserer im Land-
tagsabschiede enthaltenen Erklärung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches, nebst dem
Landtagsabschiede und der Verfassungsurkunde, in der durch
das Generale vom 13. Juli 1796 und das Mandat vom
19. März 1818 vorgeschriebenen Maße, bekannt zu machen
ist, eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen
Siegel bedrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, am 76en September 1831.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
(L. S.)
Bernhard August von Lindenau.
Dr. Maxmilian Günther.
Landtagsabschied.
Ges. Sammlung v. 1831 S. 237.
W#, Anton, von: GOTTES# Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
. und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
urkunden und fügen hiermit zu wissen: