Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Verfassungsurkunde von 1831. 139 
Wir bringen demnach den Inhalt des Landtagsabschieds 
sowohl, als der Verfassungsurkunde, durch beiliegenden Ab— 
druck zur allgemeinen Kenntniß und lassen zugleich die be— 
sagte Urkunde selbst und die in dem Abschiede enthaltenen 
einzelnen Bestimmungen hiermit als Gesetz ins Land er- 
gehen, indem Wir allen Behörden und Obrigkeiten befehlen, 
die Vorschriften und Grundsätze dieser Verfassung in den 
Grenzen ihres amtlichen Wirkungskreises zu beobachten und 
in Anwendung zu bringen; wie denn auch Unsere gesammten 
Unterthanen, ein Jeder in seinen Verhältnissen, sich darnach 
zu achten haben. 
In der Oberlausitz bewendet es, wegen der dasigen für 
sich bestehenden Provinzial-Verfassung, bei Unserer im Land- 
tagsabschiede enthaltenen Erklärung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches, nebst dem 
Landtagsabschiede und der Verfassungsurkunde, in der durch 
das Generale vom 13. Juli 1796 und das Mandat vom 
19. März 1818 vorgeschriebenen Maße, bekannt zu machen 
ist, eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 76en September 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
(L. S.) 
Bernhard August von Lindenau. 
Dr. Maxmilian Günther. 
Landtagsabschied. 
Ges. Sammlung v. 1831 S. 237. 
W#, Anton, von: GOTTES# Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
. und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
	        
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