1. Die Verfassungsurkunde von 1831. 141
heriger, in anerkannter Wirksamkeit bestandener Rechtsver—
hältnisse in dem gemeinschaftlichen Strebepunkte des allgemein
gehegten Wunsches nach Begründung einer zeitgemäßen, auch
die Zukunft sichernden Verfassung zu vereinigen.
Wir vollenden das Geschäft des bisherigen Landtags
durch die jetzt bevorstehende Aushändigung der von Uns
eigenhändig vollzogenen und mit dem Königlichen Siegel
versehenen Original-Verfassungsurkunde, deren verwahrliche
Beilegung im ständischen Archive Wir der getreuen Land-
schaft überlassen.
In Gemäßheit dessen, was in dieser Urkunde §. 22. in-
sonderheit wegen der dem jedesmaligen Regenten gebühren-
den Civilliste verfassungsmäßig festgesetzt und zugleich von
den getreuen Ständen, mit Beziehung hierauf, unterm 19###n
Juli dieses Jahres erklärt worden ist, nehmen Wir hierdurch
die Uns für Unsere beiderseitige Regierungszeit zugesicherte
Civilliste von jährlich
Fünfmalhundert Tausend Thalern —, —,
nebst dem transitorischen Zusatze von
Funfzig Tausend Thalern auf das Jahr 1832.
Vierzig Tausend Thalen. . 1833.
Dreißig Tausend Thalernn 138834.
Zwanzig Tausend Thalen 1855.
Zehn Tausend Thalern 13836.
so wie die Uns, dem Prinzen Mitregenten, auf die Dauer
Unserer Mitregentschaft ausgesetzten
Zwanzig Tausend Thaler —, —,
jährlich, von 1uen Januar 1832 an laufend, als verab-
schiedet nochmals an, und versichern dagegen die Erfüllung
der über die Vereinigung aller derjenigen Gegenstände,
wofür diese Civilliste als Aequivalent zu betrachten ist, mit
dem Staatsgute, in der Verfassung §. 22. enthaltenen Be-
stimmungen.
Den getreuen Ständen Unsers Markgrafthums Ober-
lausitz von Land und Städten wiederholen Wir hierdurch
die bereits in dem Decrete vom 10ten August enthaltene
Zusicherung, daß über die Ausführung der im Zusammen-
hange mit der neuen Verfassung unentbehrlich nöthigen