1. Die Verfassungsurkunde von 1831. 143
December 1833 reichende Landesbewilligung, das darnach
unterm 27/een September erstgedachten Jahres erlassene
Steuerausschreiben und die darauf gegründete Zahlungsord—
nung der Steuercassen bei Kräften, letztere jedoch mit Aus-
nahme derjenigen Zahlungen und Ab- und Zurechnungen
zwischen den zeither fiscalischen und den Steuercassen,
welche durch den mit dem liten Januar 1832 anhebenden
Abtrag der Civilliste, sowie durch die nach §. 1 der Ver-
fassungsurkunde eintretende Vereinigung beider zeither ge-
trennten Fonds zu Einer allgemeinen Staatscasse in Weg-
fall kommen werden.
Da auch die Garantie und der Credit der landschaft-
lichen Schulden mit auf dem ununterbrochenen Fortbestehen
ständischer Mitwirkung bei der Verwaltung der Steuer-
Credit-Casse beruhet, so haben Wir den getreuen alterblän-
dischen Ständen im Decrete vom 15en August dieses Jahres
bereits Unsere Intention zu erkennen gegeben, daß die bis-
her zu gedachter Casse verordnete landschaftliche Deputation
so lange in ihrer verfassungsmäßigen Wirksamkeit verbleiben
möge, bis sie ihren Auftrag in die Hände des nach §. 107.
der Verfassungsurkunde von den einzuberufenden neuen
Ständen zur Verwaltung der Staatsschulden-Casse zu er-
wählenden Ausschusses wird niederlegen können, und Wir
bestätigen daher, zugleich in Genehmigung der von den
alterbländischen getreuen Ständen unterm 31 ½n August
eingereichten Erklärung, Unserer Seits die Anerkennung
ihres bis dahin noch dauernden Auftrags, sowie das Fort-
bestehen der zur Leitung der auf die Rückzahlung der vier-
procentigen ständischen Anleihe Bezug habenden Angelegen-
heiten ernannten ständischen Deputation.
Wenn endlich von den getreuen Ständen der Antrag
gestellt worden ist, die auf bisherigem verfassungsmäßigen
Wege mit ihnen berathenen Gesetze ohne weitere Mitwir-
kung einer künftigen Ständeversammlung ins Land ergehen
zu lassen, so sind Wir, in Betracht des Uns diesfalls zu-
stehenden, in der bisherigen Verfassung unbezweifelt begrün-
deten Rechts, geneigt, diesem Antrage, soweit es als nützlich
erscheint, zu willfahren, und behalten Uns, dieses in den
bisherigen Formen zu thun, hiermit ausdrücklich vor. Unter