1. Die Verfassungsurkunde von 1831. 145
1. Verfassungsurkunde
des
Königreichs Sachsen.
(Ges. Sammlung v. 1831 S. 241.)
WI, Anton, von GOTTES Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
thun hiermit kund, daß Wir, in Folge der von Unsern
getreuen Ständen wiederholt ausgesprochenen Wünsche, und
mit Rücksicht auf die in andern Staaten des deutschen
Bundes bereits getroffenen und durch die Erfahrung bewährt
gefundenen Bestimmungen, die Verfassung Unserer Lande,
mit Beirath und Zustimmung der Stände, in nachfolgender
Maße geordnet haben.
[Es folgt nun die Verfassung selbst mit ihren 15.4 Artikeln. Die-
selben finden sich, soweit sie später nicht abgeändert wurden, oben in
Abth. I im Texte. Soweit sie durch die nachfolgenden Verfassungs-
gesetze aufgehoben oder verändert wurden, sind sie oben in Abth. 1
je in Anm. 1 entweder in ihrer ursprünglichen Gestalt voll abgedruckt
worden, oder es wurde die Veränderung in der Weise nachgewiesen,
daß der ursprüngliche Text ohne Mühe sofort zu erkennen ist. Ein
nochmaliger Abdruck in dieser Stelle ist also überflüssig.
Nach dem Schluß des & 154, also nach den letzten Worten des
Verfassungstextes „ insoweit ungültig.“ folgt der Schluß der
Verfassungsurkunde (im Entwurf fehlte noch „bei Unserm Fürstlichen
Worte“; die Stände veranlaßten den Beisatz in Gemäßheit des § 138
der Vl.), nemlich::
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen für das
Staatsgrundgesetz Unseres Königreichs hiermit erklären, er-
theilen Wir zugleich, bei Unserm Fürstlichen Worte, die Ver-
sicherung, daß Wir nicht nur die darin enthaltenen Zusagen
selbst genau erfüllen, sondern auch diese Verfassung gegen
alle Eingriffe und Verletzungen kräftigst schützen wollen.
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtiges Staats-
grundgesetz eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Kö-
niglichen Siegel versehen lassen.
Fricker, Verfassungsgesetze. 10