Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

146 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am Vierten 
September, im Jahre nach Christi, Unsers Erlösers und 
Seligmachers Geburt, Ein Tausend Acht Hundert und 
Ein und Dreißig. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
(L. 8.) 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
Dr. Johann Daniel Merbach. 
[Nach diesem Schluß der Verfassungsurkunde folgt im offiziellen 
Abdruck die oben S. 122 mitgetheilte Beil. 1. Nach dieser endlich die 
in dieser Ausgabe nicht abgedruckte Inhaltsübersicht d. h. Zusammen- 
stellung der Ueberschriften.) 
2. Gesetz, das Abtreten der Minister und Königlichen 
Commissare bei den Abstimmungen in den ständischen Kam- 
mern betreffend; vom 19%#n Juni 1846. (G. u. Vl. 
S. 64.)7°) 
Friedrich August, von GOTTE# Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Die § 134 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 
1831 enthaltene Bestimmung, 
daß die Mitglieder des Ministerii und die Königlichen 
Commissarien, wenn, soviel die Commissarien betrifft, 
diese nicht selbst Mitglieder der betreffenden Kammer 
der Ständeversammlung sind, bei der Abstimmung ab- 
treten, 
ist in jene Urkunde aus dem am lien März 1831 den da- 
maligen Ständen vorgelegten, auf Oeffentlichkeit der Kammer- 
verhandlungen nicht gerichteten ersten Entwurfe dazu über- 
gegangen, obwohl nachmals bei der Berathung dieses Ent- 
  
*) Anm. Dieses Gesetz wurde durch das VG. v. 1874 II. auf- 
gehoben s u. S. 156.
	        
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