Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

2. 3. Die Verfassungsgesetze v. 1816 u. 1819. 147 
wurfs die Oeffentlichkeit der Kammersitzungen beschlossen 
und 8 135 der Verfassungsurkunde ausgesprochen wor- 
den ist. 
In Erwägung nun, daß durch letztere Vorschrift die 
erstgedachte Bestimmung in der Allgemeinheit, wie sie der 
angezogene § 134 enthält, ihre Bedeutung verliert, haben 
Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen 
und verordnen, 
daß das gedachte Abtreten nur noch bei den Abstim- 
mungen durch Namensaufruf in geheimer Sitzung 
stattzufinden habe. 
Zu dessen Urkunde haben Wir dieses Gesetz eigenhändig 
vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 19/ Juni 1846. 
Friedrich August. 
(L. S.) 
Johann Paul von Falkenstein. 
3. Gesetz, die Abänderung der §§ 85 und 120 der Ver- 
fassungsurkunde betreffend; vom 31. März 1849. (G. u. 
VBl. 1849 S. 57.) 
W, Friedrich August, von GOTTES##Gnaden 
König von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben mit Zustimmung der Kammern des Königreichs be- 
schlossen und verordnen wie folgt: 
§ 1. Die 28 85 und 120 der Verfassungsurkunde vom 
4t½n September 1831 sind aufgehoben. 
§ 2. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: 
J. 
8 85. Wirksamkeit der Kammern in der Ge— 
setzgebung. 
Gesetzesentwürfe beizufügen. (wie oben Abth. J. 
im Text des § 85). 
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