Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

5. Verfassungsgesetz von 1851. 149 
8 2. 
(Verfassungsurkunde 8 96.) 
Wirksamkeit der Stände im Finanzwesen. Zustim— 
mung derselben zu Veränderung und Erhebung 
der Abgaben. 
Mit Ausnahme der §§ 1, 5, 6 und 8 dieses Gesetzes 
bemerkten Fälle können und dürfen die bestehenden directen 
und indirecten Landesabgaben ohne Zustimmung der Kam- 
mern weder verändert noch ausgeschrieben oder erhoben 
werden. . 
Diejenigen Abgaben .. Kammern. (wie oben Abth. 1 
Abs. 2 im Text des § 90). 
§ 3. 
(Verfassungsurkunde § 98.) 
Staatshaushaltsplan und Rechnungsablegung. 
Bei jedem ordentlichen Landtage (8§ 115 der Verfassungs- 
urkunde) wird den Ständen eine genaue Berechnung über 
Einnahme und Ausgabe in der vorletzten Finanzperiode und 
ein Voranschlag des Staatsbedarfs für die dreis) nächstfolgen- 
den Jahre nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung mög- 
lichst bald nach Eröffnung des Landtags mitgetheilt. 
84. 
(Verfassungsurkunde 8 102.) 
Verbot, die Bewilligung an fremde Bedingungen 
zu knüpfen. 
Die ständische betreffen. (wie oben Abth. I der 
Text des § 102). 
5. 
(Verfassungsurkunde § 103.) 
Verfahren, wenn über die Bewilligung eine 
Vereinigung mit den Ständen nicht erfolgt. 
Die von den Ständen nach § 100 der Verfassungsur- 
*) Anm. „drei“ wurde in „Zwei“ verändert durch das VG. v. 
1868 1II. f. u. S. 155.
	        
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