5. Verfassungsgesetz von 1851. 149
8 2.
(Verfassungsurkunde 8 96.)
Wirksamkeit der Stände im Finanzwesen. Zustim—
mung derselben zu Veränderung und Erhebung
der Abgaben.
Mit Ausnahme der §§ 1, 5, 6 und 8 dieses Gesetzes
bemerkten Fälle können und dürfen die bestehenden directen
und indirecten Landesabgaben ohne Zustimmung der Kam-
mern weder verändert noch ausgeschrieben oder erhoben
werden. .
Diejenigen Abgaben .. Kammern. (wie oben Abth. 1
Abs. 2 im Text des § 90).
§ 3.
(Verfassungsurkunde § 98.)
Staatshaushaltsplan und Rechnungsablegung.
Bei jedem ordentlichen Landtage (8§ 115 der Verfassungs-
urkunde) wird den Ständen eine genaue Berechnung über
Einnahme und Ausgabe in der vorletzten Finanzperiode und
ein Voranschlag des Staatsbedarfs für die dreis) nächstfolgen-
den Jahre nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung mög-
lichst bald nach Eröffnung des Landtags mitgetheilt.
84.
(Verfassungsurkunde 8 102.)
Verbot, die Bewilligung an fremde Bedingungen
zu knüpfen.
Die ständische betreffen. (wie oben Abth. I der
Text des § 102).
5.
(Verfassungsurkunde § 103.)
Verfahren, wenn über die Bewilligung eine
Vereinigung mit den Ständen nicht erfolgt.
Die von den Ständen nach § 100 der Verfassungsur-
*) Anm. „drei“ wurde in „Zwei“ verändert durch das VG. v.
1868 1II. f. u. S. 155.