6 I. Verfassung. §8 4—6.
Sohnes Friedrich August, Herzog zu Sachsen, auf die Nachfolge in
die Krone Sachsen“.
An demselben Tag machte König Anton diese Thatsachen allgemein
bekannt (s. Ges.-Sammlung 1830 S. 159.) und fügte hinzu:
„Demnach versehen Wir Uns zu den getreuen Ständen, den in
öffentlichen Funktionen angestellten Dienern, und überhaupt allen
Unterthauen und Einwohnern, welchen Standes, Würde und Wesens sie
immer sein mögen, und begehren an sie, daß sie Unseren vielgelieb-
ten Neffen, Friedrich August, Herzog zu Sachsen, als Mitregenten
Unseres Königreichs anerkennen., und Ihm als solchem nächst Uns
unverbrüchliche Treue und unweigerlichen Gehorsam leisten, und
in allen Stücken so, wie es getreuen Unterthanen gebühret, gegen
Ihn sich bezeigen“.
ot
8 0.
Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder
zugleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erban-
fälle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt
außerhalb Landes nehmen.
Dieser § ist auf Antrag der Stände in die Verfassung gekommen
„im Rückblick auf die Vergangenheit"
*
§ 6.
Erbfolge des Sächsischen Fürstenhauses.
Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Säch-
sischen Fürstenhauses, nach dem Rechte der Erstgeburt und
der agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung aus eben-
bürtiger Ehe.
1. Die Zulässigkeit des Verzichts auf die Krone sollte dadurch
nicht ausgeschlossen werden. Daß Prinz Maximilian auf den Thron
im Jahre 1830 im Voraus verzichtete, wurde zu § 4 oben nachge-
wiesen. Als dann König Anton am 6. Juni 1836 starb, war Prinz
Maximilian noch am Leben (er starb 1838· Sein früherer Verzicht
wurde durchaus als giltig und wirksam angesehen, der Thron ging
an ihm vorüber und der Mitregent wurde König und unmittelbarer
Nachfolger des Königs Anton.
2. Nach § 1 des Haus-Ges. von 1837 verb. mit §§ 9 und 10
bilden den successionsfähigen Mannsstamm des Königlichen (Albert-
tinischen) Hauses die „Prinzen, welche von dem gemeinschaftlichen
Stammvater durch von dem König anerkannte ebenbürtige rechtmäßige
Ehe in männlicher Linie abstammen"“ Die Ebenbürtigkeit ist weder
in der Vll. noch im H#G. näher bestimmt; auch die älteren Hausge-