Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

6 I. Verfassung. §8 4—6. 
Sohnes Friedrich August, Herzog zu Sachsen, auf die Nachfolge in 
die Krone Sachsen“. 
An demselben Tag machte König Anton diese Thatsachen allgemein 
bekannt (s. Ges.-Sammlung 1830 S. 159.) und fügte hinzu: 
„Demnach versehen Wir Uns zu den getreuen Ständen, den in 
öffentlichen Funktionen angestellten Dienern, und überhaupt allen 
Unterthauen und Einwohnern, welchen Standes, Würde und Wesens sie 
immer sein mögen, und begehren an sie, daß sie Unseren vielgelieb- 
ten Neffen, Friedrich August, Herzog zu Sachsen, als Mitregenten 
Unseres Königreichs anerkennen., und Ihm als solchem nächst Uns 
unverbrüchliche Treue und unweigerlichen Gehorsam leisten, und 
in allen Stücken so, wie es getreuen Unterthanen gebühret, gegen 
Ihn sich bezeigen“. 
ot 
8 0. 
Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder 
zugleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erban- 
fälle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt 
außerhalb Landes nehmen. 
Dieser § ist auf Antrag der Stände in die Verfassung gekommen 
„im Rückblick auf die Vergangenheit" 
* 
§ 6. 
Erbfolge des Sächsischen Fürstenhauses. 
Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Säch- 
sischen Fürstenhauses, nach dem Rechte der Erstgeburt und 
der agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung aus eben- 
bürtiger Ehe. 
1. Die Zulässigkeit des Verzichts auf die Krone sollte dadurch 
nicht ausgeschlossen werden. Daß Prinz Maximilian auf den Thron 
im Jahre 1830 im Voraus verzichtete, wurde zu § 4 oben nachge- 
wiesen. Als dann König Anton am 6. Juni 1836 starb, war Prinz 
Maximilian noch am Leben (er starb 1838· Sein früherer Verzicht 
wurde durchaus als giltig und wirksam angesehen, der Thron ging 
an ihm vorüber und der Mitregent wurde König und unmittelbarer 
Nachfolger des Königs Anton. 
2. Nach § 1 des Haus-Ges. von 1837 verb. mit §§ 9 und 10 
bilden den successionsfähigen Mannsstamm des Königlichen (Albert- 
tinischen) Hauses die „Prinzen, welche von dem gemeinschaftlichen 
Stammvater durch von dem König anerkannte ebenbürtige rechtmäßige 
Ehe in männlicher Linie abstammen"“ Die Ebenbürtigkeit ist weder 
in der Vll. noch im H#G. näher bestimmt; auch die älteren Hausge-
	        
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